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Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 22.07.2008
20 L 945/08 -

Kioskbesitzer scheitert mit Antrag gegen Alkoholkonsumverbot in seinem Bezirk

Kioskbesitzer ist nicht in eigenen Rechten verletzt

Das Verwaltungsgericht Köln hat den Antrag eines Kioskbetreibers abgelehnt, der sich gegen das seit dem 01. Juli 2008 geltende Alkoholkonsumverbot im Bereich des "Bonner Lochs" wandte.

Der Rat der Stadt Bonn hatte mit Beschluss vom 18. Juni 2006 eine ordnungsbehördliche Verordnung über ein Alkoholkonsumverbot für das "Bonner Loch" beschlossen. Danach ist in diesem Bereich der Konsum alkoholischer Getränke ebenso untersagt wie das Mitführen alkoholischer Getränke in der erkennbaren Absicht, diese vor Ort zu konsumieren. Bei Zuwiderhandlungen drohen Geldbußen in Höhe von 5,00 bis zu 1.000 Euro.

Kioskbesitzer befürchtet massive Umsatzeinbußen

Der Kioskbesitzer, dessen Geschäftsumsatz nach eigenen Angaben zu 1/3 auf den Verkauf alkoholischer Getränke entfällt, fürchtet hierdurch massive betriebliche Einbußen und sieht sich in seiner wirtschaftlichen Existenz bedroht. Er wollte deswegen mit seinem Antrag erreichen, dass das Alkoholkonsumverbot vorerst außer Kraft gesetzt wird - solange bis über seine Klage gegen die ordnungsbehördliche Verordnung entschieden ist.

Gericht: Kioskbesitzer ist durch das Alkoholkonsumverbot nicht in eigenen Rechten verletzt

Zur Begründung seines ablehnenden Beschlusses hat das Gericht im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kioskbesitzer durch das Alkoholkonsumverbot nicht in eigenen Rechten verletzt sei. Es bleibe ihm nämlich unbenommen, das von ihm angebotene Sortiment wie bisher zu führen und zum Verkauf anzubieten. Das Verbot diene der Gefahrenabwehr und nicht der Regelung der gewerblichen Betätigung des Antragstellers. Die bloß mittelbare Betroffenheit durch eine mögliche Verminderung von Erwerbs- und Gewinnchancen reiche nicht aus.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.07.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Köln vom 22.07.2008

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Dokument-Nr.: 6400 Dokument-Nr. 6400

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