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Landgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 23.05.2023
- 2-13 S 91/22 -
Wohnungseigentümer können Kosten der Erhaltung und Erneuerung von Fenstern, Balkontüren, Rollläden und Wohnungseingangstüren auferlegt werden
Entsprechender Beschluss hält sich im Ermessensrahmen des § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG
Den Wohnungseigentümern können die Kosten der Erhaltung und Erneuerung der zu seiner Sondereigentumseinheit gehörenden Fenstern, Balkontüren, Rollläden und Wohnungseingangstüren auferlegt werden. Ein entsprechender Beschluss hält sich im Rahmen des weiten Ermessens des § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall klagte eine Wohnungseigentümerin im Jahr 2021 vor dem Amtsgericht Offenbach am Main gegen einen Beschluss. Dieser regelte, dass die Kosten der Erhaltung und Erneuerung von Fenstern, Balkontüren,
Zulässigkeit der Änderung des Kostenverteilungsschlüssels
Das Landgericht Frankfurt a.M. bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Der Beschluss zur Änderung des Kostenverteilungsschlüssels sei nicht zu beanstanden. Er halte sich im Rahmen des weiten Ermessen des § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG. Die Änderung der
Anderslautende Regelung in Teilungserklärung unerheblich
Für unerheblich hielt das Landgericht die anderslautende Regelung in der Teilungserklärung. Denn hinsichtlich der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.11.2023
Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/WuM 2023, 702/rb)
- Amtsgericht Offenbach, Urteil
[Aktenzeichen: 320 C 119/21]
Jahrgang: 2023, Seite: 702 WuM 2023, 702
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Dokument-Nr. 33497
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