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Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss vom 15.04.2021
- 1 L 291/21.MZ -
Eilantrag gegen Ausgangssperre in Mainz hat Erfolg
Ausgangssperre in Mainz offensichtlich rechtswidrig
Die Anordnung der durch die Stadt Mainz verfügten Ausgangsbeschränkung von 21.00 Uhr bis 5.00 Uhr ist voraussichtlich rechtswidrig und kann daher keinen Bestand haben. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz und gab dem Eilantrag eines Einwohners statt.
Die in der Allgemeinverfügung der Stadt Mainz vom 10. April 2021 enthaltene Ausgangssperre stelle sich nach der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich
Ausgangsbeschränkung nicht als notwendige Maßnahme erkennbar
Die Anordnung der Ausgangssperre erweise sich bei vorläufiger Betrachtung jedenfalls als materiell
Notwendigkeit der Maßnahme weder in Corona-Bekämpfungsverordnung noch Allgemeinverfügung enthalten
Dies verlange eine auf die jeweilige Pandemiesituation bezogene Gefährdungsprognose, die jedoch weder die Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes noch die davon abgeleitete Allgemeinverfügung der Stadt enthielten. Es fehle diesen an einer Darlegung, dass unter Beachtung bereits getroffener und möglicher anderer Maßnahmen eine gewichtige Verschlechterung des Infektionsgeschehens ohne Verhängung der Ausgangssperre zu befürchten sei. Es genüge nicht, wenn der Verordnungsgeber lediglich davon ausgehe, die Ausgangsbeschränkungen würden zur Eindämmung des Pandemiegeschehens beitragen bzw. der Verbreitung entgegenwirken.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.04.2021
Quelle: Verwaltungsgericht Mainz, ra-online (pm/aw)
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Dokument-Nr. 30132
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