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Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 25.09.2020
- 3 849/20.KO -
VG Koblenz untersagt Hochzeitsfeier mit 250 Gästen in gemieteter Eventhalle
Teilnehmendenzahl weiterhin auf max. 75 Personen begrenzt
Hochzeitsfeier mit 250 Gästen darf nicht in gemieteter Eventhalle stattfinden, denn mieten Privatpersonen eine Eventhalle für eine Hochzeitsfeier, unterliegen sie und ihr Vermieter den Beschränkungen der Corona-Bekämpfungsverordnung Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz und lehnte einen Eilantrag des Inhabers einer Eventhalle ab.
Der Antragsteller begehrte mit seinem Eilantrag vom Antragsgegner die Feststellung, dass er als Inhaber einer Eventhalle berechtigt sowie ihm die entsprechende Erlaubnis zu erteilen sei, Hochzeitsfeiern und andere Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit bis zu 250 gleichzeitig anwesenden Personen unter Beachtung bestimmter Maßgaben durchzuführen.
Teilnehmerkreis nach Corona-Bekämpfungsverordnung auf 75 Personen beschränkt
Das VG lehnte den Antrag ab, da es sich bei den genannten Hochzeitsfeiern um private Veranstaltungen handele, für die in der 11.
Voraussetzungen für Ausnahmegenehmigung nicht gegeben
Soweit der Antragsteller hilfsweise eine
Ausnahmegenehmigung würde Zweck der Corona-Bekämpfungsverordnung gefährden
Abgesehen davon führte die beantragte allgemeine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.10.2020
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 29250
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