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Bundesfinanzhof, Beschluss vom 28.06.2006
- VII B 324/05 -
BFH verneint Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes
Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes (SolZG) 1995 nicht bestehen. Er lehnte es ab, das Gesetz dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorzulegen.
In dem entschiedenen Fall hatten für das Jahr 2002 zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute die Festsetzung des Solidaritätszuschlags durch das Finanzamt mit der Begründung angefochten, dass der
Im anschließenden Beschwerdeverfahren über die Zulassung der Revision machten die Eheleute geltend, der
Der BFH verneinte dagegen die grundsätzliche Bedeutung der Sache und wies die Beschwerde zurück. Es handele sich bei dem mit dem SolZG 1995 eingeführten
Vorinstanz:
FG Münster vom 27. September 2005 - 12 K 6263/03 E (EFG 2006, 371)
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GG Art. 105 Abs. 2, Art. 106 Abs. 1 Nr. 6
SolZG 1995
1. Es bestehen keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des SolZG 1995 vom 23. Juni 1993 in der für den Veranlagungszeitraum 2002 geltenden Fassung.
2. Die Frage, ob eine Ergänzungsabgabe i.S. des Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG nur befristet erhoben werden darf, ist bereits (im verneinenden Sinn) durch die Rechtsprechung des BVerfG geklärt.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.07.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 34/2006 des BFH vom 26.07.2006
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Dokument-Nr. 2754
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