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Finanzgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.03.2018
- 10 K 3622/18 -
Islamische Religionsgemeinschaft kann gemeinnützig sein
Einmaliger Auftritt eines gegebenenfalls salafistischen Predigers für Zweifel an Verfassungstreue nicht ausreichend
Einmaliger Auftritt eines gegebenenfalls salafistischen Predigers für Zweifel an Verfassungstreue nicht ausreichend
Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens ist nach seiner Vereinssatzung eine islamische
Finanzamt widerruft Anerkennung der Gemeinnützigkeit
Das beklagte Finanzamt erteilte zunächst eine vorläufige Bescheinigung über die
Satzung des Klägers erfüllt abgabenrechtliche Anforderungen
Das Finanzgericht Baden-Württemberg verpflichtete das Finanzamt, die Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen gesondert festzustellen. Grundlage der Feststellung sei die
Anhaltspunkte für Verstoß gegen Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit nicht hinreichend gegeben
Auf die tatsächliche Geschäftsführung komme es bei einer Grundlagenfeststellung nicht an. Die Tatsachenermittlung bleibe dem Veranlagungsverfahren vorbehalten. Im Übrigen gebe es keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger gegen die Voraussetzungen der
Kläger engagiert sich in interreligiösem Dialog
Nach den Videoaufzeichnungen und der Zeugenaussage sei es um ein vorbildliches Leben in einem nicht muslimische n Umfeld gegangen. Ein einmaliger Auftritt eines ggf. salafistischen Predigers reiche nicht aus, an der Verfassungstreue zu zweifeln. Außerdem engagiere sich der Kläger im interreligiösen Dialog.
Gericht bittet um mehr Sorgfalt bei Auswahl der Gastredner
Offen ließ das Gericht, "wie der Sachverhalt zu beurteilen wäre, wenn es zu regelmäßigen Auftritten solch umstrittener Persönlichkeiten kommen würde". Der Senat wies den Kläger darauf hin, "dass er künftig bei der Auswahl seiner Gastredner größere Sorgfalt walten lassen sollte".
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.07.2018
Quelle: Finanzgericht Baden-Württemberg, ra-online
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Dokument-Nr. 26159
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