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Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 23.03.2015
- 9 TaBV 86/14 -
Betriebsvereinbarung gibt Anspruch auf Arbeitszeitgutschrift bei Verspätung wegen Unwetters
Gültige Betriebsvereinbarung schließt Wegerisiko bei Arbeitsausfall wegen Naturkatastrophen mit ein
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat entschieden, dass Arbeitnehmer gemäß einer Betriebsvereinbarung einen Anspruch auf Zeitgutschrift bei Verspätungen wegen eines Unwetters haben können.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Am 9. Juni 2014 kam es u.a. im Bereich Düsseldorf zu einem Unwetter mit orkanartigen Böen, welches im Stadtgebiet dazu führte, dass zahlreiche Bäume auf die Straßen stürzten. Einige Mitarbeiter der beteiligten Arbeitgeberin, ein Versicherungsunternehmen, trafen an diesem Tag zum Teil gar nicht, zum Teil mit erheblichen Verspätungen an ihrem Arbeitsplatz ein. Es war ihnen auf Grund von umgestürzten Bäumen nicht oder nicht rechtzeitig möglich, ihre Arbeitsplätze zu erreichen. Bei der Arbeitgeberin existiert eine
"Unberührt der Regelung des § 616 BGB, des MTV für das private Versicherungsgewerbe und der BV "Arbeitsordnung und Sozialleistungen" werden die Zeiten folgender Arbeitsausfälle dem Gleitzeitkonto gutgeschrieben:
[...]
g) Naturkatastrophen (Nachweis nur bei lokalem Auftreten erforderlich)."
Betriebsrat verlangt Gutschrift der Arbeitsausfälle auf Arbeitszeitkonto
Der
Arbeitnehmer können gemäß der Betriebsvereinbarung Anspruch auf Zeitgutschrift wegen des Sturms haben
Das Landesarbeitsgericht hat dem Antrag des Betriebsrats stattgegeben. Er kann von der Arbeitgeberin die Durchführung der Betriebsvereinbraung aus eigenem Recht verlangen. Diese begründet abweichend von den allgemeinen Grundsätzen einen Anspruch auf Zeitgutschrift wegen eines Arbeitsausfalls bei Naturkatastrophen, der das
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.03.2015
Quelle: Landesarbeitsgericht Düsseldorf/ra-online
- Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 05.11.2014
[Aktenzeichen: 8 BV 167/14]
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Dokument-Nr. 20809
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