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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22.01.2020
BVerwG 8 CN 2.19 -

Regelung der Münchener Taxiordnung über Standplatzpflicht für Taxen unwirksam

Personen­beförderungs­gesetz enthält keine Verordnungs­ermächtigung zur Regelung einer Standplatzpflicht für Taxen

Das Bundes­verwaltungs­gericht hat entschieden, dass das Personen­beförderungs­gesetz nicht zum Erlass einer Rechtsverordnung ermächtigt, die gebietet, dass Taxis nur an behördlich zugelassenen Stellen bereitgehalten werden dürfen.

Der Antragsteller des zugrunde liegenden Falls, ein in München tätiger Taxifahrer, wandte sich im Wege der Normenkontrolle gegen eine Vorschrift der Taxiordnung der Landeshauptstadt München, wonach Taxis nur an behördlich zugelassenen Stellen bereitgehalten werden dürfen (sogenannte Standplatzpflicht).

Personenbeförderungsgesetz enthält keine Ermächtigung zur Regelung einer Standplatzpflicht

Der Verwaltungsgerichtshof gab dem Antrag statt und erklärte die angegriffene Vorschrift für unwirksam. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Revision der Antragsgegnerin zurück. Der Verwaltungsgerichtshof habe zwar unzutreffend angenommen, dass § 47 Abs. 3 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Bestimmtheit einer Verordnungsermächtigung genüge. Auch folge aus der bundesrechtlichen Pflicht gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 PBefG, Taxen nur an behördlich zugelassenen Stellen bereitzuhalten, kein Verbot, eine gleichlautende Bestimmung in einer Rechtsverordnung zu wiederholen. Das Personenbeförderungsgesetz enthalte jedoch keine Verordnungsermächtigung zur Regelung einer Standplatzpflicht für Taxen. Es ermächtige nur zum Erlass einer Rechtsverordnung, die den Umfang der Betriebspflicht, die Ordnung auf Taxenständen sowie Einzelheiten des Dienstbetriebs regelt. Die Standplatzpflicht unterfalle keinem dieser drei Regelungsbereiche. Insbesondere stelle sie keine Einzelheit des Dienstbetriebs dar, sondern gehöre zu den grundlegenden Elementen des Verkehrs mit Taxen, so das Bundesverwaltungsgericht.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.01.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online (pm/kg)

Vorinstanz:
  • Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 19.06.2018
    [Aktenzeichen: 11 N 17.1693]
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Dokument-Nr.: 28341 Dokument-Nr. 28341

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