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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24.11.2020
- 10 C 12.19, 10 C 13.19, 10 C 14.19 und 10 C 15.19 -
Anspruch auf Informationszugang trotz rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Bevollmächtigten
Verhalten des Bevollmächtigten außerhalb des eigenen Mandats kann einem Antragsteller angelastet werden
Ein Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz ist nicht schon deswegen rechtsmissbräuchlich, weil der Bevollmächtigte rechtsmissbräuchlich vorgeht. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.
Die Prozessbevollmächtigten der Kläger stellten im Jahr 2015 beim Bundesministerium der Finanzen und bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht für mehr als 500 geschädigte Anleger der Wohnungsbaugesellschaft Leipzig West AG gleichlautende Anträge auf Informationen über die Wohnungsbaugesellschaft. Das Bundesministerium lehnte diese Anträge zum überwiegenden Teil ab. Die schon zuvor in sämtlichen Fällen erhobenen Klagen blieben vor dem Verwaltungsgericht, soweit sie nicht zurückgenommen wurden, wegen rechtsmissbräuchlicher Klageerhebung ohne Erfolg.
OVG verneint Informationszugangsanspruch wegen Rechtsmissbrauch
Das Oberverwaltungsgericht hat die von einigen Klägern eingelegten Berufungen zurückgewiesen. Dem Informationszugangsanspruch stehe angesichts der massenweisen Einzelantragstellung und anschließenden Klageerhebung unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen. Dem Prozessbevollmächtigten der Kläger sei es allein darum gegangen, für sich möglichst weitgehende Gebührenansprüche zu generieren.
BVerwG: Rechtsmissbräuchlich Verhalten des Prozessbevollmächtigte macht Informationsbegehren noch nicht rechtsmissbräuchlich
Die Revisionen der Kläger hatten Erfolg. Das
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/ab)
- Kein Anspruch auf Informationszugang bei rechtsmissbräuchlicher Antragstellung
(Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.02.2018
[Aktenzeichen: OVG 12 B 16.17 bis 19.17]) - Anspruch auf Informationszugang trotz Vielzahl von Anträgen
(Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15.12.2020
[Aktenzeichen: 10 C 24.19])
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Dokument-Nr. 29540
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