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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21.11.2012
- 2 BvR 1858/12 -
Vollstreckungsschutz gegen Zwangsräumung bei Suizidgefahr
Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) ist zu beachten
Besteht die Gefahr, dass der Schuldner im Falle einer Zwangsräumung Suizid begeht, ist ihm gemäß § 765 a ZPO Vollstreckungsschutz zu gewähren. Insofern hat das Vollstreckungsgericht das Grundrecht auf Leben und körperlicher Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) zu beachten. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Einem 72 Jahre alten
Amtsgericht und Landgericht verneinten Vollstreckungsschutz
Dieser Schutz wurde ihm jedoch sowohl vom Amtsgericht Freiberg als auch vom Landgericht Chemnitz versagt. Zur Begründung führte das Landgericht aus, dass nach Ausführungen eines Sachverständigen keine akute
Nichtbeachtung des Grundrechts auf Leben und körperlicher Unversehrtheit
Das Bundesverfassungsgericht entschied zu Gunsten des Hauseigentümers und hob die Entscheidung des Landgerichts auf. Die Entscheidung des Landgerichts habe nicht hinreichend das Grundrecht auf Leben und körperlicher Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) berücksichtigt. Denn das Gericht habe das Bestehen einer
Landgericht musste Möglichkeit eines Suizids zum Zeitpunkt der Räumung prüfen
Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts habe das Landgericht die Entscheidung über ein
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.03.2014
Quelle: Bundesverfassungsgericht, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Freiberg, Beschluss vom 01.02.2012
[Aktenzeichen: 4 M 0519/12] - Landgericht Chemnitz, Beschluss vom 02.07.2012
[Aktenzeichen: 3 T 58/12]
- Bei Suizidgefahr darf die Räumungsvollstreckung nur mit Anordnung konkreter Betreuungsmaßnahmen durchgeführt werden
(Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.11.2005
[Aktenzeichen: V ZB 24/05]) - BGH: Gericht kann ärztliches Attest zur Frage der Suizidgefahr bei erzwungenem Auszug aus Wohnung nicht aus eigener Sachkunde beurteilen
(Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.12.2022
[Aktenzeichen: VIII ZR 96/22])
Jahrgang: 2013, Seite: 290 NJW 2013, 290 | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 2013, Seite: 93 NZM 2013, 93
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Dokument-Nr. 17918
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