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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.12.2022
VIII ZR 96/22 -

BGH: Gericht kann ärztliches Attest zur Frage der Suizidgefahr bei erzwungenem Auszug aus Wohnung nicht aus eigener Sachkunde beurteilen

Beauftragung eines Sachverständigen erforderlich

Legt ein Wohnungsmieter ein ärztliches Attest zur Frage einer Suizidgefahr im Falle eines erzwungenem Auszugs vor, so kann das Gericht dieses Attest nicht aus eigener Sachkunde beurteilen, sondern muss vielmehr einen Sachverständigen beauftragen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2020 erhielt die Mieterin einer Wohnung in Bayern eine Eigenbedarfskündigung. Gegen diese Kündigung wehrte sich die Mieterin mit der Begründung, sie leide an Depressionen, einer posttraumatischen Belastungsstörung und Angststörungen infolge einer im selben Jahr erlittenen Fehlgeburt. Im nachfolgenden Räumungsprozess legte die Mieterin ein fachärztlichen Attestes vor, wonach ein Umzug zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Mieterin führen könne und eine Suizidgefahr bestehe.

Amtsgericht und Landgericht gaben Räumungsklage statt

Sowohl das Amtsgericht Fürstenfeldbruck als auch das Landgericht München II gaben der Räumungsklage unter Gewährung einer Räumungsfrist für die Mieterin statt. Das Landgericht hielt das von der Mieterin vorgelegte Attest für unzureichend, um eine gesundheitliche Beeinträchtigung zu belegen. Das Attest sei seiner Ansicht nach unverständlich, unschlüssig und nicht aussagekräftig. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision der Mieterin.

Bundesgerichtshof sieht Erfordernis der Beauftragung eines Sachverständigen

Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Mieterin. Das Landgericht habe nicht von der Einholung eines Sachverständigengutachtens zu den nach der Behauptung der Mieterin bei einem erzwungenen Umzug drohenden schwerwiegenden Gesundheitsgefahren absehen dürfen. Das Gericht habe fehlerhaft - ersichtlich ohne eigene medizinische Sachkunde - das vorgelegte fachärztliche Attest als unverständlich und unschlüssig beurteilt und angenommen, es habe keine Aussagekraft. Darin liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.03.2023
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Fürstenfeldbruck, Urteil vom 10.09.2021
    [Aktenzeichen: 6 C 1206/20]
  • Landgericht München II, Urteil vom 12.04.2022
    [Aktenzeichen: 12 S 3526/21]
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NZM 2023, 210
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WuM 2023, 217

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Dokument-Nr.: 32760 Dokument-Nr. 32760

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