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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30.11.2016
- XII ZB 173/16 -
BGH: Kein Anspruch auf genetische Abstammungsuntersuchung bei bereits geklärter Abstammung des Kindes durch früheres Abstammungsgutachten
Anspruch bei Fehlerhaftigkeit des früheren Gutachtens oder aufgrund besseren wissenschaftlichen Standards
Ein Anspruch auf Einwilligung zur genetischen Abstammungsuntersuchung gemäß § 1598 a Abs. 1 BGB besteht nicht, wenn die Abstammung des Kindes bereits durch ein früheres Abstammungsgutachten geklärt ist. Der Anspruch kann ausnahmsweise aber bestehen, wenn das frühere Gutachten fehlerhaft war oder sich die wissenschaftlichen Standards verbessert haben und somit eine bessere Vaterschaftswahrscheinlichkeit ermöglicht wird. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 1986 wurde durch Urteil des Amtsgerichts Nürnberg die Vaterschaft zu einem zwei Jahre zuvor geborenen
Amtsgericht gab Antrag statt, Oberlandesgericht wies ihn zurück
Während das Amtsgericht Eschwege dem Antrag stattgab, wies ihn das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. zurück. Ein Anspruch auf Durchführung einer genetischen
Bundesgerichtshof verneint ebenfalls Anspruch auf Durchführung der genetischen Abstammungsuntersuchung
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Oberlandesgerichts und wies daher die Rechtsbeschwerde des Antragstellers zurück. Ihm stehe kein Anspruch auf Durchführung einer genetischen
Anspruch bei Fehlerhaftigkeit des früheren Gutachtens oder aufgrund besserer wissenschaftlicher Standards
Zwar könne ausnahmsweise ein Bedürfnis nach weiterer Klärung der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.04.2018
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Eschwege, Beschluss vom 24.07.2015
[Aktenzeichen: 5 F 619/14 AB] - Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 09.03.2016
[Aktenzeichen: 2 UF 327/15]
Jahrgang: 2016, Seite: 165 MDR 2016, 165 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2017, Seite: 2196 NJW 2017, 2196
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Dokument-Nr. 25814
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