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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 02.03.2006
8 AZR 124/05 -

BAG zum Widerspruchsrecht eines Arbeitnehmers bei gesetzlich angeordnetem Übergang von Arbeitsverhältnissen

Arbeitnehmer hat kein Widerspruchsrecht - § 613 a BGB ist nicht auf Betriebsübergang infolge eines Gesetzes anwendbar

Wenn ein Arbeitsverhältnis nicht durch Rechtsgeschäft auf einen neuen Arbeitgeber übertragen wird, sondern per Gesetz, so kann der Arbeitnehmer nicht gem. § 613 a Abs. 6 BGB dem Übergang widersprechen. Diese Vorschrift ist nur auf rechtsgeschäftlichen Übergang anwendbar. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden.

Nach § 613 a Abs. 6 BGB kann ein Arbeitnehmer dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses widersprechen, wenn der Betrieb, in dem er beschäftigt ist, infolge eines Rechtsgeschäfts auf einen anderen Inhaber übergeht. Die Vorschrift findet auf den gesetzlich angeordneten Übergang eines Arbeitsverhältnisses keine Anwendung. Auch eine sinngemäße Anwendung kommt nicht in Betracht, wenn ein Gesetz zur Überleitung von Arbeitsverhältnissen von einem Land auf eine Stiftung des öffentlichen Rechts ausdrücklich nur auf die Anwendung der rechtserhaltenden Regelungen gegen den neuen Arbeitgeber nach § 613 a Abs. 1 - 4 BGB verweist. Der darin gleichzeitig enthaltene Ausschluss eines Widerspruchsrechts verstößt auch nicht gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG), wenn überwiegende Belange des Gemeinwohls die Erhaltung der Funktionsfähigkeit des übergehenden Betriebes gebieten und die Interessen der Belegschaft hierdurch nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt werden.

Der Kläger war bei dem beklagten Land als Bühnenhandwerker in einem Opernhaus beschäftigt. Auf Grund eines Gesetzes übernahm eine Stiftung die Trägerschaft und die Betriebsmittel der Staatsoper Unter den Linden, der Deutschen Oper Berlin und der Komischen Oper Berlin. Das Gesetz ordnete zudem den Übergang der Arbeitsverhältnisse der bei den Opernhäusern beschäftigten Arbeitnehmer an. Der Kläger und zahlreiche Arbeitnehmer widersprachen dem Übergang des Arbeitsverhältnisses.

Mit der Klage verlangt der Kläger die Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis auf Grund seines Widerspruchs nicht von dem beklagten Land auf die Stiftung übergegangen ist. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers blieb erfolglos.

Vorinstanz:

Landesarbeitsgericht Berlin, Urteil vom 7. Dezember 2004 - 7 Sa 1920/04 -

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.03.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 15/06 des BAG vom 02.03.2006

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