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Arbeitsgericht Halle, Urteil vom 24.06.2015
- 7 Ca 2470/14 -
Dringender Verdacht einer schwerwiegenden Vertragspflichtverletzung kann außerordentliche Kündigung rechtfertigen
Entgegennahme unberechtigter Vorteile am Arbeitsplatz zerstört regelmäßig Vertrauen in Zuverlässigkeit und Redlichkeit
Gemäß § 626 Abs. 1 BGB kann auch der dringende Verdacht einer schwerwiegenden Vertragspflichtverletzung einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung darstellen, wenn der Verdacht dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht. Ein solcher wichtiger Grund kann auch dann vorliegen, wenn ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes Vorteile im privaten Bereich entgegen nimmt, die unter Bezug auf sein Arbeitsverhältnis geleistet werden. Unabhängig von einer eventuellen Strafbarkeit verletzt er dadurch seine vertragliche Pflicht, auf die berechtigten Interessen des Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen (§ 241 Abs. 2 BGB). Der wichtige Grund kann in der zu Tage getretenen Einstellung des Arbeitnehmers, bei Erfüllung seiner Aufgaben unberechtigte Vorteile entgegen zu nehmen, liegen. Hierdurch zerstört er regelmäßig das Vertrauen in seine Zuverlässigkeit und Redlichkeit. Dies geht aus einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Halle hervor.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls ist seit April 1991 bei der beklagten
Klägerin wird Amt der Geschäftsführerin aufgrund des Verdachts der Vorteilsnahme entzogen
Die
Bundesagentur für Arbeit kündigt Arbeitsverhältnis fristlos
Die
Von der Klägerin gespendeter Betrag entspricht nicht dem Wert der erbrachten Leistungen
Nach den Einlassungen des Maßnahmeträgers habe die Klägerin einen Betrag von 600 Euro übergeben, der dann für einen gemeinnützigen Zweck gespendet worden sei. Aber selbst dann, wenn 600 Euro für die Ausstellungsgegenstände und die Werkleistungen von der Klägerin aufgrund eines Kaufvertrages gezahlt (und nicht nur gespendet) worden seien, entspreche dieser Betrag bei weitem nicht dem Wert der erbrachten Leistungen.
Klägerin hält Kündigung des Arbeitsverhältnisses für rechtsunwirksam
Mit ihrer Klage wehrt sich die Frau gegen ihre Abberufung als Geschäftsführerin, ihre Abordnung zur Regionaldirektion Sachsen-Anhalt/Thüringen und gegen die
Klägerin wusste laut eigener Aussagen nichts vom Einsatz der Ein-Euro-Jobber
Die aus der Neuen Residenz stammenden Ausstellungsgegenstände habe sie vom Maßnahmeträger aufgrund eines mündlichen Vertrages käuflich erworben. Auch den Werklohn für das Aufstellen der Gegenstände habe sie bezahlt. Mit dem Maßnahmeträger sei die Zahlung von 600 Euro vereinbart gewesen. Sie habe nicht gewusst, dass der Maßnahmeträger Ein-Euro-Jobber auf ihrem Grundstück einsetze.
Arbeitsgericht erklärte streitgegenständliche Kündigung für unwirksam
Das Arbeitsgericht Halle erklärte die streitgegenständliche
Abberufung als Geschäftsführerin und Versetzung zur Regionaldirektion gerechtfertigt
Die weitergehende Klage hat das Arbeitsgericht abgewiesen. Die Abberufung der Klägerin von ihrer Funktion als Geschäftsleiterin des Jobcenters Halle und ihre Abordnung von der Agentur für Arbeit in Halle zur Regionaldirektion Sachsen-Anhalt-Thüringen seien wirksam erfolgt.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.06.2015
Quelle: Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt/ra-online
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Dokument-Nr. 21228
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