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Arbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 26.01.2010
- 25 Ca 282/09 -
Kein Sprachtest per Telefon - Deutschkenntnisse eines ausländischen Bewerbers für eine Stelle als Postzusteller können nicht per kurzem Telefonat hinreichend geprüft werden
Mittelbare Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft durch die Ausgestaltung des Auswahlverfahrens
Ein kurzes Telefonat reicht nicht aus, um die Deutschkenntnisse eines ausländischen Stellenbewerbers zu testen. Dies hat das Arbeitsgericht Hamburg entschieden. Es verurteilte die Deutsche Post zur Zahlung von mehreren Tausend Euro Schadensersatz, weil sie einen Afrikanischer ablehnte, der sich auf eine Stelle als Postzusteller beworben hatte.
Das Arbeitsgericht Hamburg hat ein Unternehmen der Postbranche zur Zahlung von Schadensersatz nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz an einen in der Elfenbeinküste geborenen Stellenbewerber verurteilt. Das Arbeitsgericht sieht in der Ausgestaltung des Auswahlverfahrens für
Sachverhalt
Die Beklagte suchte
Erstkontakt per Telefon
Bei Bewerbungen dieser Art nimmt die Beklagte üblicherweise den Erstkontakt über das Telefon auf. Auch der Kläger wurde aufgrund seiner Bewerbung von einer Mitarbeiterin der Beklagten angerufen, die ihn fragte, ob er Fahrrad fahren könne. Da die Mitarbeiterin bei dem Telefongespräch zu der Einschätzung gelangte, dass der Kläger sich nicht ansprechend klar und deutlich in deutscher Sprache auszudrücken vermochte, wurde die Bewerbung des Klägers abgelehnt.
Gericht sieht mittelbare Benachteiligung des Bewerbers
In der Vorgehensweise der Beklagten liegt eine mittelbare Benachteiligung von Bewerbern, deren Muttersprache nicht deutsch ist. Denn für Angehörige anderer Ethnien ist es typischerweise schwerer als für muttersprachlich deutsche Bewerber, bei dem telefonischen Erstkontakt ein ansprechend klares und deutliches Ausdrucksvermögen in deutscher Sprache zu zeigen.
Auswahlverfahren ist weder geeignet noch erforderlich
Das von der Beklagten angewandte
Kurzer telefonischer Kontakt keine hinreichende Beurteilungsgrundlage
Denn zum einen ist ein kurzer telefonischer Kontakt keine hinreichende Grundlage, um die sprachlichen Fähigkeiten des Bewerbers festzustellen. Zum anderen ist das von der Beklagten herangezogene Auswahlkriterium - nämlich das ansprechend klare und deutliche Ausdrucksvermögen in deutscher Sprache (am Telefon) - für die zu besetzende Stelle eines Postzustellers nicht angemessen. Erforderlich für einen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.02.2010
Quelle: ra-online, Arbeitsgericht Hamburg
- BAG: Unzureichende Deutschkenntnisse als Kündigungsgrund zulässig
(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28.01.2010
[Aktenzeichen: 2 AZR 764/08]) - Aufforderung eines ausländischen Mitarbeiters zur Teilnahme an Deutschkurs stellt keine Diskriminierung dar
(Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 23.12.2009
[Aktenzeichen: 6 Sa 158/09])
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Dokument-Nr. 9285
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