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Amtsgericht Charlottenburg, Urteil vom 14.03.2014
- 234 C 273/12 -
Streit über Mieterhöhung: Über repräsentativen Eingang im Vorderhaus erreichbare Wohnung im Seitenflügel ist als wohnwerterhöhend zu berücksichtigen
Repräsentativer Eingangsbereich bei Marmortreppenstufen, Sisalbelag, aufwendigem Stuck, Kronleuchter, Parkett sowie Bleiverglasung
Ist der Eingangsbereich im Vorderhaus mit Marmortreppenstufen, Sisalbelag, aufwendigem Stuck, Kronleuchter, Parkett sowie Bleiverglasung ausgestattet, so ist er als repräsentativ zu werten. Ist eine Wohnung im Seitenflügel über den repräsentativen Eingangsbereich im Vorderhaus erreichbar, so liegt ein wohnwerterhöhendes Merkmal vor. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Charlottenburg hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall bestand Streit zwischen den Mietvertragsparteien, ob der
Vorderhauseingang war als wohnwerterhöhend zu berücksichtigen
Das Amtsgericht Charlottenburg folgte nicht der Ansicht der Mieterin. Der repräsentative
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.11.2014
Quelle: Amtsgericht Charlottenburg, ra-online (zt/GE 2014, 1458/rb)
Jahrgang: 2014, Seite: 1458 GE 2014, 1458
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Dokument-Nr. 19233
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