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Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.02.2013
- I ZR 146/12 -
BGH sieht im Zusatz "Rechtsanwalt auch zugelassen am OLG Frankfurt" kein wettbewerbswidriges Verhalten
Irreführung potentieller Mandanten besteht nicht
Wirbt ein Rechtsanwalt auf seinem Briefkopf mit dem Zusatz "Rechtsanwalt auch zugelassen am OLG Frankfurt", stellt dies keine Irreführung potentieller Mandanten dar. Denn insofern wirbt er nicht mit Selbstverständlichkeiten. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Im zugrunde liegenden Fall wies der
Landgericht wies Klage ab, Oberlandesgericht gab ihr statt
Das Landgericht Köln wies die Klage ab. Das Oberlandesgericht Köln gab ihr auf Berufung der klägerischen Anwaltskanzlei statt. Es begründete seine Entscheidung damit, dass der Zusatz auf dem
Anspruch auf Unterlassung bestand nicht
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten des Beklagten und hob das Berufungsurteil auf. Der Klägerin habe kein Anspruch auf
Wechselvolle Geschichte der Rechtsanwalts-Zulassung war zu beachten
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs könne nicht davon ausgegangen werden, dass es den potentiellen Mandanten durchweg bekannt ist, dass heute jeder
Mit besonderer Qualität wurde nicht geworben
Schließlich führte der Bundesgerichtshof aus, dass sich der Beklagte mit dem Hinweis auf die OLG-Zulassung auch keiner besonderen Qualifikation anmaßte. Denn dem Hinweis sei ein Informationswert zugekommen, an dem sowohl potentielle Mandanten als auch der Beklagte ein berechtigtes Interesse haben.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.09.2013
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Köln, Urteil vom 08.12.2011
[Aktenzeichen: 31 O 377/11] - Hinweis auf OLG-Zulassung eines Rechtsanwaltes unzulässig
(Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 22.06.2012
[Aktenzeichen: 6 U 4/12])
Jahrgang: 2013, Seite: 662 AnwBl 2013, 662 | Zeitschrift: BRAK-Mitteilungen (BRAK-Mitt)
Jahrgang: 2013, Seite: 240 BRAK-Mitt 2013, 240 | Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR)
Jahrgang: 2013, Seite: 950 GRUR 2013, 950 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2013, Seite: 1053 MDR 2013, 1053 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2013, Seite: 2671 NJW 2013, 2671
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Dokument-Nr. 16709
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