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Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 28.04.2008
12 K 2264/07 -

Lebenspartner hat keinen Anspruch auf Mitversicherung bei der Postbeamtenkasse

Ein eingetragener Lebenspartner eines Postbeamten darf nach der Satzung der Postbeamtenkrankenkasse nicht wie ein verheirateter Beamter mitversichert werden. Dies verstößt weder gegen den Gleichheitsgrundsatz noch gegen das Benachteiligungsverbot nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Diesen Grundsatz hat das Verwaltungsgericht Stuttgart in seinem Urteil vom 28.04.2008 herausgestellt.

Der klagende Postbeamte begründete am 05.04.2006 standesamtlich eine Lebenspartnerschaft mit einem anderen Mann. Die Postbeamtenkasse, eine Sozialeinrichtung der früheren Deutschen Bundespost, lehnte im Oktober 2006 den Antrag des Beamten, seinen Lebenspartner mitzuversichern und damit diesem im Krankheitsfall Beihilfe zu gewähren, ab. Mit seiner hiergegen erhobenen Klage berief sich der Beamte u.a. auf das seit September 2006 geltende das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) sowie darauf, dass in der gesetzlichen Krankenversicherung Lebenspartner, die über kein nennenswertes Einkommen verfügten, beitragsfrei in die Versicherung ihrer Partner mit einbezogen seien.

Nach dem eindeutigen Wortlaut der maßgeblichen Satzungsvorschrift der Postbeamtenkrankenkasse kann nach Auffassung der 12. Kammer des Verwaltungsgerichts der gleichgeschlechtliche Lebenspartner des Beamten nicht wie ein „Ehegatte“ behandelt werden. Denn der Begriff „Ehegatte“ ziele auf den Familienstand „verheiratet“. Die gesetzlich begründete Lebenspartnerschaft erfülle die Voraussetzungen der bürgerlichen Ehe nicht, da hierzu die Verschiedengeschlechtlichkeit der Partner gehöre.

Die Satzungsregelung verstoße auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz, obwohl der Gesetzgeber für den Bereich der allgemeinen Krankenversicherung den Lebenspartner eines Mitglieds bereits in die Familienversicherung einbezogen habe. Denn die Postbeamtenkrankenkasse könne von Vorschriften des Bundes abweichen. Im Übrigen knüpfe die unterschiedliche Behandlung von verheirateten und in einer Lebenspartnerschaft lebenden Mitgliedern der Postbeamtenkrankenkasse nicht an die persönliche Eigenschaft der Heterosexualität, sondern an den Familienstand „verheiratet“ an. Die Postbeamtenkrankenkasse dürfe die Ehe gegenüber anderen Lebensgemeinschaften privilegieren, weil nach dem Grundgesetz Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz des Staates stehe. Die Nichtberücksichtigung des Lebenspartners hinsichtlich der Mitversicherung verstoße auch nicht gegen das im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz geregelte Benachteiligungsverbot. Danach dürfe zwar niemand u.a. wegen seiner sexuellen Identität benachteiligt werden. Die Satzungsvorschrift der Postbeamtenkrankenkasse knüpfe aber nicht an die sexuelle Identität, sondern an den Familienstand an. Zudem sei eine vollständige oder allgemeine Gleichstellung der Ehe und der eingetragenen Lebenspartnerschaft weder erfolgt noch sei sie vom Bundesgesetzgeber beabsichtigt gewesen. Auch europarechtlich bestünden keine Bedenken gegen eine unterschiedliche Behandlung von Verheirateten und Lebenspartnern.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.06.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Stuttgart vom 03.06.2008

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