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Verwaltungsgericht Kassel, Beschluss vom 16.01.2012
3 L 14/12.KS -

Kein Anspruch auf Aufnahme in die Abschlussklasse des Realschulzweigs zu Beginn des 2. Schulhalbjahres

Übergang in Abschlussklasse einer Realschule ist grundsätzlich nur zu Beginn eines Schuljahres zulässig

Das Verwaltungsgericht Kassel entschied, dass einem Schüler, der zuvor von seinen Eltern zu Hause unterrichtet wurde, zu Recht die Aufnahme Abschlussklasse des Realschulzweiges erst zum zweiten Halbjahr eines Schuljahres verweigert wurde. Ein Übergang in die Abschlussklasse einer Realschule ist grundsätzlich nur zu Beginn des jeweiligen Schuljahres zulässig.

Der Schüler des zugrunde liegenden Falls wurde bislang – ebenso wie seine schulpflichtigen Geschwister – von seinen Eltern zu Hause unterrichtet. Nun begehrte in einem Eilverfahren nur für das letzte Halbjahr eine staatliche Schule in Herleshausen/Landkreis Werra-Meißner zu besuchen, um – wie schon zwei ältere Brüder zuvor – den Realschulabschluss zu absolvieren. Er beruft sich für sein Begehren auf § 16 der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses (VO). Diese Vorschrift regelt die Aufnahme von Schülern, die in einen Bildungsgang u.a. auch der Realschule eintreten wollen, ohne unmittelbar zuvor eine Schule in der Bundesrepublik Deutschland besucht zu haben. Das Staatliche Schulamt, das diese Vorgehensweise bei den älteren Brüdern mitgetragen hatte, lehnte seinen Antrag aber unter Berufung auf § 15 der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses ab, wonach ein Übergang in die Abschlussklasse einer Realschule nur zu Beginn des jeweiligen Schuljahres zulässig ist.

Aufnahme in die Abschlussklasse einer Realschule nur zu Schuljahresbeginn zulässig

Das Verwaltungsgericht Kassel lehnte den Antrag des Schülers jedoch ab.

Das Gericht bestätigte die Entscheidung des Staatlichen Schulamtes und führte aus, dass auch für die Aufnahme schulpflichtiger Kinder und Jugendlicher, die bisher in Deutschland keine staatliche Schule besucht haben, die allgemeine Regelung des § 15 Abs. 3 der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses anzuwenden sei, wonach die Aufnahme in die Abschlussklasse einer Realschule nur zu Schuljahresbeginn zulässig ist.

Schuleintritt der Brüder in Abschlussklasse zum 2. Halbjahr war bereits nicht rechtens

Dem könne der junge Mann auch nicht mit Erfolg entgegen halten, dass seinen beiden älteren Brüdern der Schuleintritt in die Abschlussklasse jeweils zum 2. Halbjahr gestattet worden sei, da diese Praxis nach dem oben Gesagten nicht rechtens war und es nach höchstrichterlicher Rechtsprechung keinen Anspruch auf eine Gleichbehandlung im Unrecht gebe. Da das Staatliche Schulamt die Eltern des Antragstellers bereits mit Schreiben vom 9. Februar 2010 darauf hingewiesen hatte, dass in künftigen Fällen anders verfahren werde, könne er sich zudem auch nicht auf Vertrauensschutz berufen.

Ausschnitt aus der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses:

Zweiter Abschnitt:

Weitere Übergänge

§ 15

Übergang in einen anderen Bildungsgang

[...]

(3) Der Übergang einer Schülerin oder eines Schülers in einen anderen Bildungsgang ist in der Regel zu Beginn eines Schulhalbjahres zulässig. Übergänge in die Abschlussklassen der Haupt- und Realschulen und der entsprechenden Schulzweige der schulformbezogenen (kooperativen) Gesamtschule und der Mittelstufenschule sowie in die Jahrgangsstufe 10 der schulformübergreifenden (integrierten) Gesamtschule sind nur zu Beginn des jeweiligen Schuljahres zulässig; über besonders begründete Ausnahmen entscheidet das Staatliche Schulamt.

§ 16

Sonderregelungen bei Aufnahme in einen Bildungsgang

(1) Schülerinnen und Schüler, die

1. in den Bildungsgang der Realschule oder in den gymnasialen Bildungsgang eintreten wollen, ohne unmittelbar vorher eine Schule in der Bundesrepublik Deutschland besucht zu haben,

oder die

2. aus einer genehmigten Ersatzschule oder einer staatlich anerkannten Ergänzungsschule in eine öffentliche Schule oder staatlich anerkannte Ersatzschule übergehen wollen, haben sich in der Regel einem Überprüfungsverfahren zu unterziehen. Das Überprüfungsverfahren umfasst drei schriftliche Arbeiten, und zwar je eine in den Fächern Deutsch, erste Fremdsprache und Mathematik und jeweils eine mündliche Prüfung von mindestens zehn, höchstens 15 Minuten Dauer in den genannten Fächern. Die Anforderungen im Überprüfungsverfahren müssen denen in der jeweiligen Jahrgangsstufe des gewählten Bildungsganges entsprechen. Über das Ergebnis entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Maßgabe des § 77 Abs. 2 des Hessischen Schulgesetzes.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.01.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Kassel/ra-online

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