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Verwaltungsgericht Karlsruhe, Beschluss vom 19.05.2009
10 K 932/09 -

Verwaltungsgericht Karlsruhe: Agrarsubventionen dürfen im Internet veröffentlicht werden

Eingriff in die Privatsphäre ist nicht schwerwiegend

Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs können die zuständige Behörde nicht daran hindern, die der Gesellschaft im Jahr 2008 gezahlten Agrarsubventionen im Internet zu veröffentlichen. Dies hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe entschieden.

Das Gericht führte aus, dass die vorgesehene Veröffentlichung der Agrarsubventionen auf dem Recht der Europäischen Union beruhe, das die Behörden der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden hätten. Vorläufiger Rechtsschutz hiergegen könne nur unter strengen Voraussetzungen gewährt werden. Unter anderem sei erforderlich, dass erhebliche Zweifel an der Gültigkeit des die Veröffentlichungspflicht regelnden Gemeinschaftsrechts bestünden. Solche habe die Kammer aber nicht. Sie schließe sich insoweit einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen aus dem April 2009 an und folge nicht einer anders lautenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom Februar 2009.

Transparenz bei Verwendung von EU-Mitteln soll verbessert werden

Die gemeinschaftsrechtlichen Veröffentlichungsvorschriften verstießen nicht gegen höherrangiges Gemeinschaftsrecht. Mit ihnen solle die Transparenz der Verwendung von EU-Mitteln im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik erhöht und insbesondere die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung der jeweiligen Fonds verbessert werden. Die Veröffentlichung des Empfängernamens, des Wohnorts und der Höhe der Agrarsubvention im Internet sei auch nicht unangemessen. Der dadurch bewirkte Eingriff in das Privatleben des jeweiligen Subventionsempfängers sei nicht besonders schwerwiegend. Durch andere, weniger eingreifende Maßnahmen könne eine vergleichbare Transparenz nicht hergestellt werden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.05.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Karlsruhe vom 25.05.2009

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Dokument-Nr.: 7905 Dokument-Nr. 7905

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