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Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 29.01.2024
29 K 910/22 -

Keine Corona-Entschädigung für Ordensschwester

Kein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Verdienstausfallentschädigung

Der Caritasverband Düsseldorf erhält für eine von einer Quarantäne-Anordnung betroffene Ordensschwester keine Entschädigungs­zahlung nach dem Infektions­schutz­gesetz. Das hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschieden und die Klage des Caritasverbandes abgewiesen.

Die Ordensschwester, die auf Geheiß ihrer Ordensgemeinschaft als Pflegehilfskraft bei dem klagenden Caritasverband tätig ist, durfte infolge einer Quarantäne-Anordnung nach dem Infektionsschutzgesetz nicht arbeiten.

Kein Arbeitsentgelt - kein Verdienstausfall

Das Gericht hat nun entschieden, dass die Ordensschwester für ihre Tätigkeit kein Arbeitsentgelt erhält, so dass weder ihr noch der Ordensgemeinschaft ein Verdienstausfall entstanden ist. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt: Der Caritasverband hat keinen Rechtsanspruch auf Gewährung einer Verdienstausfallentschädigung für die bei ihm tätige Ordensschwester, weil ein Verdienstausfall infolge der Quarantäneanordnung nicht vorliegt. Die Ordensschwester wird im Rahmen eines sog. Gestellungsvertrages zwischen der Ordensgemeinschaft und dem Caritasverband bei diesem tätig. Ein solcher Vertrag zeichnet sich durch mangelnde Erwerbswirtschaft der Ordensgemeinschaft und durch die fehlende Arbeitnehmereigenschaft der Bediensteten aus.

Staatliches Recht nicht anwendbar

Für die Dienste der Ordensschwester zahlt der Caritasverband allein an die Ordensgemeinschaft eine Vergütung in Form des Gestellungsgelds. Soweit die Ordensschwester von ihrem Orden Verpflegung und Unterbringung erhält, sind diese Sachbezüge nicht an eine Tätigkeit der Ordensschwester geknüpft. Die Mitgliedschaft der Ordensschwester in der Ordensgemeinschaft stellt vielmehr eine Sonderbeziehung dar, auf die staatliches Recht – und damit auch das Arbeitsrecht – nicht anzuwenden ist, weil der Dienst ausschließlich vom religiösen Bekenntnis geprägt wird.

VG verneint auch Entschädigungsanspruch der Ordensgemeinschaft

Einen bei der Ordensgemeinschaft selbst entstandenen Entschädigungsanspruch hat das Gericht ebenfalls verneint. Dieser kommt nach der gesetzlichen Regelung nur bei natürlichen Personen in Betracht, die Adressat einer entsprechenden infektionsschutzrechtlichen Anordnung gewesen sind. Eine entsprechende Anwendung des Gesetzes scheidet aus, weil eine planwidrige Lücke bei den infektionsschutzrechtlichen Entschädigungsregelungen nicht vorliegt. Gegen das Urteil kann beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Zulassung der Berufung beantragt werden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.02.2024
Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf, ra-online (pm/ab)

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Dokument-Nr.: 33696 Dokument-Nr. 33696

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