wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Dienstag, 19. März 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern5/0/5(1)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 04.05.2016
VG 26 K 54.14 -

Dienstunfall kann sich auch auf der Toilette ereignen

Sozialgerichtliche Rechtsprechung zur gesetzlichen Unfallversicherung nicht auf das Beamtenrecht übertragbar

Wenn sich ein Unfall eines Beamten in den Toilettenräumen des Dienstgebäudes ereignet, dann kann dies auch als Dienstunfall bewertet werden. Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin nunmehr entschieden.

Im vorliegenden Fall stieß die Klägerin, eine Stadtamtfrau im Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin, während der Dienstzeit gegen den Fensterflügel eines weit geöffneten Fensters im Toilettenraum des Dienstgebäudes.

Dienstherr lehnt Anerkennungsantrag ab

Die Klägerin erlitt eine blutende Platzwunde sowie eine Prellung, so dass sie ärztlich versorgt werden musste. Den Antrag auf Anerkennung dieses Ereignisses als Dienstunfall lehnte der Dienstherr unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung bayrischer Verwaltungsgerichte mit der Begründung ab, beim Aufenthalt in einer Toilettenanlage handele es sich um eine rein private Angelegenheit, die in keinem Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit stehe. Das Risiko sei daher allein dem privaten Bereich zuzuordnen.

VG: Toiletten gehören zum beherrschbaren räumlichen Risikobereich des Dienstherrn

Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg. Das Gericht verpflichtete das Land, das Ereignis als Dienstunfall anzuerkennen. Ein solcher Unfall setze einen Körperschaden infolge eines plötzlichen Ereignisses in Ausübung oder infolge des Dienstes voraus. Dies sei hier der Fall. Der erforderliche Zusammenhang des Unfalls mit dem Dienst sei im Regelfall gegeben, wenn sich der Unfall - wie auch hier - während der Dienstzeit am Dienstort ereignet habe. Zwar stelle das Aufsuchen der Toilette selbst erkennbar keine dienstlich geprägte Tätigkeit dar, sondern falle in die private Sphäre des Beamten. Gleichwohl gehörten Toiletten zum vom Dienstherrn unmittelbar beherrschbaren räumlichen Risikobereich. Soweit sozialgerichtliche Rechtsprechung zur gesetzlichen Unfallversicherung den Aufenthalt im Toilettenraum - anders als den Weg zur Toilette selbst - als sog. "eigenwirtschaftliche Tätigkeit" vom Versicherungsschutz ausnehme, sei dies auf das Beamtenrecht nicht übertragbar.

Das Gericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Berufung und die Sprungrevision zugelassen.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.05.2016
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ ra-online

Aktuelle Urteile aus dem Beamtenrecht | Verwaltungsrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 22654 Dokument-Nr. 22654

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil22654

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 5 (max. 5)  -  1 Abstimmungsergebnis Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (4)

 
 
Dennis Langer schrieb am 23.05.2021

"Toiletten gehören zum beherrschbaren, räumlichen Risikobereich des Dienstherrn"

Dem ist wohl wirklich nichts mehr hinzuzufügen. D.h. aber auch im Umkehrschluss, dass Arbeiter oder Angestellte deren Arbeitgeber auf Schadenersatz verklagen könnten, wenn die Gesetzliche Unfallversicherung nicht für Unfälle dort aufkommen soll, denn "Toiletten in Unternehmen gehören zum beherrschbaren, räumlichen Risikobereich eben des Selbigen".

Winnie schrieb am 30.05.2016

Es gibt Menschen und es gibt BeamtInnen - hier wird wieder die Zwei-Klassen-Gesellschaft gestärkt!

Hermann schrieb am 27.05.2016

Wenn Beamte auf Toilette gehn muß das was besonderes sein. Das Risiko muß um ein vielfaches höher sein als bei Arbeitern oder Angestellten. Mit was wollen Beamte noch alles den Staat ausbeuten?

Peter Kroll schrieb am 26.05.2016

Ich bezweifle die Ernsthaftigkeit des Versuches der Verrichtung der Notdurft. Man könnte doch auch die Räume luftdicht versiegeln, um künftig Verletzungen durch offenstehende Fensterflügel zu vermeiden.

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung