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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.11.2016
OVG 6 B 84.15 -

Presse steht kein Auskunftsanspruch über Ermittlungs­verfahren gegen Mitglieder des Deutschen Bundestages zu

Deutscher Bundestag stellt als Organ der Gesetzgebung keine auskunftspflichtige Behörde im Sinne des Presserechts dar

Das Ober­verwaltungs­gericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass der Presse kein Auskunftsanspruch gegenüber dem Deutschen Bundestag in Ermittlungs­verfahren gegen Mitglieder des Deutschen Bundestages zusteht.

Der Deutsche Bundestag veröffentlicht nach seiner Geschäftsordnung in Immunitätsangelegenheiten die Fälle, in denen gegen Abgeordnete des Deutschen Bundestages Strafverfahren geführt werden. Über bloße Ermittlungsverfahren werden hingegen keine Informationen bekannt gegeben.

OVG verneint Auskunftsanspruch

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass der Präsident des Deutschen Bundestages nicht verpflichtet ist, einem Pressevertreter Auskunft zu Ermittlungsverfahren gegen Abgeordnete des Deutschen Bundestages in der abgelaufenen und laufenden Legislaturperiode zu geben.

Auskünfte zu Immunitätsangelegenheiten betreffen parlamentarischen Bereich und nicht bloße Verwaltungstätigkeit des Bundestagspräsidenten

Das Oberverwaltungsgericht änderte damit die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin. Der Deutsche Bundestag ist als besonderes Organ der Gesetzgebung keine auskunftspflichtige Behörde im Sinne des Presserechts. Die begehrten Auskünfte zu den Immunitätsangelegenheiten betreffen den parlamentarischen Bereich und nicht eine bloße Verwaltungstätigkeit des Bundestagspräsidenten. Die Genehmigung, gegen ein Mitglied des Deutschen Bundestags ein Ermittlungs- oder Strafverfahren durchzuführen, ist eine Entscheidung, die das Parlament in eigener Verantwortung trifft. Immunitätsangelegenheiten zählen damit zum Bereich der parlamentarischen Angelegenheiten, auf die der in der Rechtsprechung entwickelte verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch der Presse gegen Behörden nicht anwendbar ist.

Soweit der Deutsche Bundestag selbst im Rahmen seiner Parlamentsautonomie in der Geschäftsordnung Regelungen getroffen hat, sind diese auch im Lichte der Pressefreiheit nicht zu beanstanden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.12.2016
Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online

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Kommentare (1)

 
 
klaus butzer schrieb am 12.12.2016

in italien heist es mafia bei uns bundestag

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