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Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 05.08.2015
- 1 U 31/15 -
Sturz auf Gehweg aufgrund Unebenheit: Nächtliches Joggen auf Gehweg erfordert erhöhte Sorgfalt
Außerachtlassen der Sorgfalt führt zum Ausschluss von Schadensersatzansprüchen
Stürzt ein nächtlicher Jogger aufgrund einer großflächigen, aber trotz der Dunkelheit gut erkennbaren Unebenheit auf dem Gehweg, steht ihm kein Anspruch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld zu. Insofern ist zu beachten, dass das nächtliche Joggen auf einen Gehweg eine erhöhte Sorgfalt und Achtsamkeit erfordert. Dies hat das Oberlandesgericht Saarbrücken entschieden.
In dem zugrunde liegenden Sachverhalt joggte eine Frau an einem Tag im November 2013 gegen 18 Uhr auf einem
Kein Anspruch auf Schmerzensgeld
Das Oberlandesgericht Saarbrücken bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung der Klägerin zurück. Zwar habe die Beklagte durch ihre Bautätigkeit und das unzureichende Verschließen der Baugrube eine Gefahrenquelle geschaffen. Jedoch sei ihr keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht anzulasten gewesen.
Erkennbarkeit der Unebenheit erfordert erhöhte Sorgfalt
Der geöffnete und unzureichend verfüllte Teil des Bürgersteigs habe sich vom Rest farblich unterschieden, so das Oberlandesgericht. Zudem habe er in Form von Splitt aus einem anderen Material als der asphaltierte
Überwiegendes Mitverschulden
Selbst bei Annahme einer Verkehrssicherungspflichtverletzung durch die Beklagte, habe das
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.12.2016
Quelle: Oberlandesgericht Saarbrücken, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 11.02.2015
[Aktenzeichen: 15 O 200/14]
- Fußgänger müssen aufpassen: Kein Schmerzensgeld bei Sturz auf Fußweg in erkennbar schlechtem Zustand, der wenig frequentiert wird
(Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 17.03.2009
[Aktenzeichen: 2 U 29/08]) - Kommune haftet nicht für Unfälle aufgrund kleinerer Unebenheiten auf dem Fußweg
(Landgericht Coburg, Urteil vom 23.08.2013
[Aktenzeichen: 41 O 271/13])
Jahrgang: 2016, Seite: 329 NZV 2016, 329
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Dokument-Nr. 23608
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