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Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 30.10.2000
6 U 63/00 -

Inlineskaterin haftet für Zusammenstoß mit Fahrradfahrerin

Inlineskaterin muss 60.000,- DM Schmerzengsgeld zahlen

Eine Inlineskaterin muss einer Münsteraner Fahrradfahrerin nach einem Unfall 60.000,00 DM Schmerzensgeld zahlen. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.

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Die Radfahrerin befuhr einen Wirtschaftsweg im Münsterland. Im Gegenverkehr näherte sich die Beklagte mit ihrer Freundin auf Inlineskates. Beide fuhren nebeneinander, die Beklagte auf der linken Seite. Durch ein intensives Gespräch abgelenkt, bemerkte die Beklagte die entgegenkommende Radfahrerin erst recht spät und stieß mit ihr zusammen. Beide hatten versucht, zur Fahrbahnmitte hin auszuweichen. Die Fahrradfahrerin zog sich u.a. ein Schädelhirntrauma zu. Sie war knapp einen Monat im Krankenhaus und musste sich anschließenden Rehabilitationsmaßnahmen unterziehen.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts hat die Beklagte den Unfall verschuldet. Es habe für sämtliche Verkehrsteilnehmer auf dem Wirtschaftsweg § 1 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung, also das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme, gegolten. Da die Beklagte auf der linken Seite des Wirtschaftsweges gefahren sei, habe sie im besonderen Maß damit rechnen müssen, dass auf dieser Seite andere Verkehrsteilnehmer, auch Fahrräder, entgegenkommen würden. Sie sei deshalb in jedem Fall zu gesteigerter Aufmerksamkeit verpflichtet gewesen, zumal in dieser Situation klar gewesen sei, dass sie zusammen mit ihrer neben ihr fahrenden Freundin praktisch die gesamte Breite des 2,90 m schmalen Weges in Anspruch genommen habe. Sie habe dem weiteren Verlauf des Wirtschaftsweges aber nicht die nötige Aufmerksamkeit gewidmet, sonst hätte sie die Fahrradfahrerin rechtzeitig erkannt und die versperrte Fahrbahn frei machen können. Der Klägerin sei hingegen nicht vorzuwerfen, dass sie im letzten Augenblick ebenfalls versucht habe, zur Fahrbahnmitte auszuweichen. Sie habe diese Entscheidung in Bruchteilen von Sekunden treffen müssen, nachdem deutlich geworden sei, dass die Beklagte ihrerseits erst viel zu spät reagiert habe. Ein Ausweichversuch zur anderen Seite wegen der dort befindlichen Grünfläche mit anschließendem Zaun sei nicht ohne weiteres zumutbar gewesen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.01.2005
Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm vom 05.06.2001

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