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Landgericht Mainz, Urteil vom 30.04.2002
- 6 S 4/02 -
Tierarzt steht Zurückbehaltungsrecht an Hund bei Verweigerung der Rechnungsbegleichung durch Hundehalter zu
Verneinung eines Zurückbehaltungsrechts nur in Ausnahmefällen
Bezahlt der Hundehalter eine Tierarztrechnung nicht, so kann der Tierarzt grundsätzlich an dem Hund das Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 Abs. 1 BGB ausüben. Ein solches Recht besteht nur dann nicht, wenn der Hund an Vereinsamungsgefühlen oder seelischen Schmerzen leidet, organische Krankheiten entstehen oder auf den Halter besonders fixiert ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Mainz hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im September 2001 wurde ein altdeutscher Boxerhund eines Hundezüchters in einer Tierklinik operiert. Da sich der Züchter nachfolgend weigerte die offene
Amtsgericht erließ einstweilige Verfügung
Das Amtsgerichts Alzey erließ die beantragte einstweilige Verfügung. Seiner Ansicht nach habe dem
Landgericht verneint Herausgabeanspruch
Das Landgericht Mainz entschied zu Gunsten des Tierarztes und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Dem Hundezüchter habe kein Anspruch auf
Zurückbehaltungsrecht am Hund
Nach Auffassung des Landgerichts sei ein
Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts in Ausnahmefällen
In Ausnahmefällen sei das
Pfändungsschutz für Haustiere rechtfertigt kein Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts
Aus dem Pfändungsschutz für Haustiere gemäß § 811 c ZPO habe sich nach Überzeugung des Landgerichts kein Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts ergeben. Es sei schon zweifelhaft gewesen, ob der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.12.2016
Quelle: Landgericht Mainz, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Alzey, Urteil vom 30.11.2001
[Aktenzeichen: 22 C 217/01]
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Jahrgang: 2002, Seite: 1181 NJW-RR 2002, 1181
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Dokument-Nr. 23551
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