wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Dienstag, 19. März 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern5/0/5(1)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Amtsgericht Duisburg, Urteil vom 28.07.2009
77 C 1709/08 -

Kein Zurück­behaltungs­recht des Tierarztes am Hund aufgrund offener Rechnung

Trennung des Hundes vom Halter kann zu irreparablen Charakter­veränderungen führen

Einem Tierarzt steht kein Zurück­behaltungs­recht an einem behandelten Hund zu, wenn der Hundehalter die Rechnung nicht bezahlt. Ein solches Recht ist ausgeschlossen, da eine Trennung von Hund und Halter zu einer irreparablen Charakter­veränderung beim Hund führen kann. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Duisburg hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall weigerte sich eine Tierärztin wegen einer noch offenen Rechnung den behandelten Hund an seinen Hundehalter herauszugeben. Sie berief sich insofern auf ein Zurückbehaltungsrecht. Da der Hundehalter damit nicht einverstanden war, beantragte er den Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Herausgabe des Hundes.

Anspruch auf Herausgabe des Hundes

Das Amtsgericht Duisburg entschied zu Gunsten des Hundehalters. Er habe mit Hilfe der einstweiligen Verfügung die Herausgabe des Hundes gemäß § 985 BGB verlangen dürfen. Der Tierärztin habe kein Recht zum Besitz gemäß § 986 BGB zugestanden. Insbesondere habe kein Zurückbehaltungsrecht an dem Hund bestanden.

Offene Tierarztrechnung rechtfertigt kein Zurückbehaltungsrecht am Hund

Nach Ansicht des Amtsgerichts rechtfertige eine offene Tierarztrechnung kein Zurückbehaltungsrecht am Hund. Ein Hund sei auf seinen Halter fixiert. Wenn der Hund nicht bei seinem Halter ist, könne es zur Beeinflussung des Verhaltens kommen. Da das Ergebnis derartiger Beeinflussung nicht von vornherein erkennbar sei und ein durch entsprechender Charakterveränderung entstehender Schaden bei einem Tier kaum reparabel sei, verbiete sich die Annahme eines Zurückbehaltungsrecht (vgl. LG Stuttgart, Beschl. v. 22.05.1990 - 21 O 161/90 -).

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.12.2016
Quelle: Amtsgericht Duisburg, ra-online (vt/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Allgemeines Zivilrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Anspruch auf ... | Herausgabe | Hund | Hündin | Hundehalter | Rechnung | Tierarzt | Tierärzte | Zurückbehaltungsrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 23525 Dokument-Nr. 23525

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil23525

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 5 (max. 5)  -  1 Abstimmungsergebnis Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung