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Landgericht Hamburg, Urteil vom 23.01.2015
302 O 220/14 -

Bei Unfällen zwischen einem Linksabbieger und einem links überholenden Fahrzeug spricht Anscheinsbeweis für Sorgfaltsverstoß des Linksabbiegers

Schadens­ersatz­pflicht des Linksabbiegers

Kommt es zwischen einem links in ein Grundstück einbiegenden Fahrzeug und einem zur gleichen Zeit links überholenden Fahrzeug zu einem Zusammenstoß, so spricht der Beweis des ersten Anscheins für einen Verstoß des Linksabbiegers gegen die Sorgfaltspflichten des § 9 Abs. 5 StVO. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Hamburg hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall kam es zwischen einem links in ein Grundstück abbiegenden Lkw und einem zur gleichen Zeit links überholenden Fahrzeug zu einer Kollision. Der Fahrzeugführer klagte anschließend auf Zahlung von Schadensersatz. Der Halter des Lkw war damit nicht einverstanden. Er warf dem überholenden Fahrzeugführer einen Sorgfaltsverstoß vor. Der Fahrzeugführer hätte erkennen können, dass er beabsichtigt habe, links in das Grundstück abzubiegen, da er seine Geschwindigkeit verringert habe. Ein Überholen sei daher unzulässig gewesen.

Anspruch auf Schadensersatz

Das Landgericht Hamburg entschied zugunsten des Klägers. Ihm habe ein Anspruch auf Schadensersatz zugestanden, da der Beklagte durch einen Verstoß gegen § 9 Abs. 5 StVO den Unfall verschuldet habe.

Anscheinsbeweis sprach für Sorgfaltsverstoß des Linksabbiegers

Bei Zusammenstößen zwischen einem links in eine Grundstückseinfahrt abbiegenden Kfz und einem in gleicher Richtung fahrenden, den Linksabbieger überholenden Pkw spreche nach Ansicht des Landgerichts der Beweis des ersten Anscheins wegen der dem Linksabbieger abverlangten äußersten Sorgfalt für ein Verschulden des Linksabbiegers. So habe der Fall hier gelegen. Nach der Lebenserfahrung lasse sich der Unfall auf die Außerachtlassung der nach § 9 Abs. 5 StVO erforderlichen besonderen Sorgfalt beim Abbiegen schließen.

Kein Mitverschulden aufgrund Überholens trotz unklarer Verkehrslage

Ein Mitverschulden sei dem Kläger nicht anzulasten, so das Landgericht. Das Überholen sei nicht aufgrund einer unklaren Verkehrslage im Sinne von § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO unzulässig gewesen. Eine unklare Verkehrslage liege vor, wenn der Überholende nach den gegebenen Umständen mit einem ungefährlichen Überholvorgang nicht rechnen dürfe. So habe der Fall hier nicht gelegen. Zwar habe sich der Lkw vor dem Abbiegevorgang verlangsamt. Daraus habe der Kläger aber nicht auf ein beabsichtigtes Linksabbiegen schließen müssen, da es für eine Reduzierung der Geschwindigkeit eine Vielzahl harmloser Ursachen geben könne.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.04.2017
Quelle: Landgericht Hamburg, ra-online (zt/zfs 2015, 380/rb)

Fundstellen in der Fachliteratur: Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV)
Jahrgang: 2016, Seite: 433
NZV 2016, 433
 | Zeitschrift für Schadenrecht (zfs)
Jahrgang: 2015, Seite: 380
zfs 2015, 380

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Dokument-Nr.: 24150 Dokument-Nr. 24150

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Kommentare (6)

 
 
klaus butzer schrieb am 29.04.2017

"Der Fahrzeugführer hätte erkennen können, dass er beabsichtigt habe, links in das Grundstück abzubiegen, da er seine Geschwindigkeit verringert habe"

wo steht hier was von blinken?

hätte der lkw-fahrer geblinkt,würde er es zur verteidigung auch erwähnen.

einfach sorgfälltig lesen und denken

Wiesbadenerin antwortete am 07.05.2017

"....wo steht hier was von blinken?

hätte der lkw-fahrer geblinkt,würde er es zur verteidigung auch erwähnen......einfach sorgfälltig lesen und denken"

Dito Herr Butzer

Petra schrieb am 28.04.2017

Wenn der LKW Fahrer geblinkt hat, die Geschwindigkeit reduziert hat und im Abbiegevorgang ist das für mich doch kein Zeichen dafür dass ich jetzt überholen muss und mich vorsätzlich in Gefahr zu bringen. Wahrscheinlich hatte der Pkw Fahrer es eilig, aber dieser subjektive Zustand sollte kein Freibrief dafür sein sich ohne Verstand und Rücksicht durch den Straßenverkehr zu bewegen.

Das Urteil kann ich nicht nachvollziehen, dann muss ich ja in Zukunft Angst haben nach links abzubiegen ohne dass ich links überholt werde, der Vertrauensgrundsatz zu anderen Verkehrsteilnehmern geht ja dann vollständig den Bach runter.

uli schrieb am 25.04.2017

Genau so sehe ich das auch liebe Wiesbadenerin. Wenn ich links Fahrtrichtungszeichen setze und dann trotzdem dem Deppen, der meint noch eben schnell an mir links vorbei zu fahren, den Schaden zahlen soll, dann ist auch mein Rechtsverständnis zu stark strapaziert. Das ist doch ein Freifahrtschein für alle Raser. Hatte der Richter überhaupt einen Führerschein, oder ist der auch immer unter "Zeitdruck"?

Bei einem entgegenkommenden Fahrzeug ist das klar. Aber so wie geschildert ist das Urteil Rechtsbeugung. Der Beklagte sollte Revision einlegen.

Wiesbadenerin antwortete am 25.04.2017

Danke uli für diesen Zuspruch.

Man kann auch von keinem LKW erwarten, dass er mit einem Affenzahn in eine Grundstücksauffahrt reinfährt.

Womöglich hatte er auch die Hausnummer samt Einfahrt erst suchen müssen und kurz die Lage/Einfahrt/Halte- Wendemöglichkeit sondiert.

Sollte er aber angehalten - die Warnblinkanlage eingeschaltet haben, um die Lage erst zu betrachten, wäre ein Überholvorgang auch noch vertretbar.

Leider steht nichts dergleichen hier im Urteil.

Auf ein fehlendes oder falsches Blinkzeichen wurde aber auch nicht verwiesen.

So wie es hier geschildert ist, klingt das für mich nicht alltagstauglich bzw. Realitätsfremd.

Leider haben viele Auto/LKW-Fahrer die Angewohnheit erst beim Abbiegen zu blinken, was man aber bei einer vorausgegangenen Langsamfahrt einkalkulieren muß. Meinen Führerschein habe ich sehr lange - aber ich erinnere mich noch deutlich an die Worte "vorausschauendes Fahren", was der PKW-Fahrer wohl nicht gelernt hat und aus diesem Urteil auch nicht lernen muß.

Wiesbadenerin schrieb am 25.04.2017

Hat der LKW geblinkt ?

Wenn er nur langsam geworden ist, kann ich den PKW-Fahrer und das Urteil nachvollziehen.

Sollte der LKW (links) geblinkt haben, ist das Urteil für mich nicht nachvollziehbar. Hier hätte der PKW langsam hinterher und den Abbiegevorgang abwarten müssen.

Ein nach links blinkendes Fahrzeug (egal ob Kraftrad, PKW oder LKW) sollte nicht überholt werden dürfen.

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