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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 26.01.2016
7 U 189/13 -

Verkehrsunfall beim Überholvorgang: Überholender muss grundsätzlich nicht mit plötzlichem Linksabbiegen des Überholenden rechnen

Überholverbot bei unklarer Verkehrslage im Sinne von § 5 StVO

Fährt ein Pkw am äußersten rechten Fahrbahnrand und ist die Straße breit genug für zwei Fahrspuren für den gleichgerichteten Verkehr, liegt selbst dann keine unklare Verkehrslage im Sinne von § 5 StVO vor, wenn der Pkw verlangsamt fährt. Ein Überholen des Pkw ist daher zulässig. Kommt es während des Überholvorgangs zu einem Verkehrsunfall, weil der Pkw plötzlich nach links abbiegt, so haftet dafür allein der Fahrer des Pkw. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall kam es im November 2011 zu einem Zusammenstoß eines Pkw mit einem Lkw, als die Fahrerin des Pkw nach links in ein Grundstück einbiegen wollte. Die Unfallursache war zwischen den Beteiligten strittig. Die Autofahrerin behauptete, rechtzeitig geblinkt und ihre Geschwindigkeit verringert zu haben sowie ihrer Rückschaupflicht nachgekommen zu sein. Als sie zum Abbiegen angesetzt habe, habe der Lkw-Fahrer beschleunigt und versucht, sie links zu überholen. Der Lkw-Fahrer wiederum trug vor, er habe sich bereits beinahe auf Höhe des Pkw befunden, als dessen Fahrerin ohne zu blinken plötzlich nach links gefahren sei. Die Autofahrerin klagte gegen den Lkw-Fahrer, den Halter des Lkw sowie der Haftpflichtversicherung auf Zahlung von Schadensersatz.

Landgericht wies Schadensersatzklage ab

Das Landgericht Frankfurt a.M. wies die Schadensersatzklage der Autofahrerin ab. Die Beweisaufnahme habe gezeigt, dass sie allein den Unfall verschuldet habe. Dem Lkw-Fahrer sei dagegen kein Verkehrsverstoß anzulasten gewesen. Gegen diese Entscheidung legte die Autofahrerin Berufung ein. Ihrer Meinung nach habe zumindest eine Haftungsverteilung von 50 : 50 vorgenommen werden müssen, da der Lkw-Fahrer aufgrund der unklaren Verkehrslage nicht habe überholen dürfen.

Oberlandesgericht verneint ebenfalls Schadensersatzanspruch

Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung der Autofahrerin zurück. Ihr habe kein Anspruch auf Schadensersatz zugestanden. Angesichts ihres groben Fahrverstoßes sei die Alleinhaftung der Autofahrerin gerechtfertigt. Die Betriebsgefahr des Lkw sei dahinter vollständig zurückgetreten. Die Autofahrerin habe sich entgegen § 9 Abs. 1 StVO nicht ordnungsgemäß zum Linksabbiegen eingeordnet. Zudem habe sie bei Beachtung der erforderlichen Rückschaupflicht den Unfall durch Abbrechen des Abbiegevorgangs vermeiden können.

Kein Überholverbot aufgrund unklarer Verkehrslage

Nach Ansicht des Oberlandesgerichts habe zudem keine unklare Verkehrslage gemäß § 5 StVO vorgelegen. Der Lkw-Fahrer habe daher zum Überholen ansetzen dürfen. Eine unklare Verkehrslage liege vor, wenn der Überholende nach den gegebenen Umständen mit einem ungefährlichen Überholvorgang nicht rechnen dürfe. Die Verkehrslage müsse also unübersichtlich sein. So habe der Fall hier hingegen nicht gelegen. Die Autofahrerin hatte zwar ihre Geschwindigkeit verringert, sie fuhr jedoch am äußersten rechten Fahrbahnrand, an dem sich Parkbuchten befanden. Zudem war die Straße in diesem Bereich dergestalt, dass bereits zwei Fahrspuren für den gleichgerichteten Verkehr zur Verfügung standen. Unter diesen Umständen habe der Lkw-Fahrer nicht damit rechnen müssen, dass die Autofahrerin entgegen ihrer eindeutigen Einordnung zum rechten Fahrbahnrand plötzlich nach links abbiegen würde.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.01.2017
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 28.06.2013
    [Aktenzeichen: 2-28 O 295/12]
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2016, Seite: 234
NJW-Spezial 2016, 234

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Dokument-Nr.: 23676 Dokument-Nr. 23676

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Kommentare (2)

 
 
Ingrid Okon schrieb am 11.01.2017

hätte sie in den Spiegel geschaut und hätte sie rechtzeitig geblinkt, wäre es nie zu einem Unfall gekommen.

Antefix antwortete am 16.01.2017

Das klingt ein bißchen wie: Frau beurteilt Frau besonders kritisch. Nur sich selbst (als RAin ?) nicht so sehr: Denn welcher Rechtsvertreter könnte der Fahrerin bei einem so klaren Einordnungsfehler ("fehlende Willenserklärung") noch zu einem OLG-Berufungsverfahren raten?

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