wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Freitag, 26. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Landgericht Hamburg, Urteil vom 19.12.1985
2 S 190/85 -

Haftung des Gaststätteninhabers wegen Diebstahls der Jacke eines Gastes

Persönliche Entgegennahme und Abhängen einer Jacke in nicht einsehbaren Garderobenraum begründet höhere Obhutspflicht des Gaststätteninhabers

Nimmt ein Gaststätteninhaber die Jacke eines Gastes entgegen und hängt sie in die Garderobe, so muss er ausdrücklich auf eine Nichthaftung für die Jacke hinweisen. Tut er dies nicht, kann der Gast eine erhöhte Obhutspflicht des Gaststätteninhabers erwarten. Wird die Jacke entwendet, haftet der Gaststätteninhaber auf Schadenersatz. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Hamburg hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Inhaber eines Restaurants nahm einem Gast während der Silvesterfeier im Jahr 1984 die teure Rotfuchsjacke ab und hängte sie in dem Garderobenraum, welcher vom Restaurantraum nicht einsehbar war, ab. Als der Gast wieder gehen wollte, bemerkte dieser, dass die Jacke verschwunden war. Er klagte daraufhin gegen den Restaurantbesitzer auf Schadenersatz.

Anspruch auf Schadenersatz bestand

Das Landgericht Hamburg entschied zu Gunsten des Gastes. Ihm habe ein Anspruch auf Schadenersatz wegen Verletzung einer Pflicht aus dem Bewirtungsvertrag zugestanden (vgl. BGH, Urt. v. 13.02.1980 - VIII ZR 33/79 = NJW 1980, 1096). Durch das Verhalten des Restaurantbesitzers seien Fürsorge- und Obhutspflichten gegenüber dem Gast entstanden.

Persönliche Entgegennahme einer Jacke begründet Hinweispflicht auf Haftungsfreistellung

Nimmt ein Gastwirt einem Gast persönlich Kleidungsstücke ab oder entgegen und hängt er diese Kleidung in Abwesenheit des Gastes in einem vom Gastraum nicht einsehbaren und überwachbaren Garderobenraum ab, müsse er den Gast nach Auffassung des Landgerichts ausdrücklich auf seine Enthaftung hinweisen sowie auf die Umstände aufmerksam machen, unter denen die Kleidung abgelegt wurde. Ohne einen derartigen Hinweis, könne ein Gast generell erwarten, dass der Gastwirt eine über das übliche Maß hinausgehende Obhutspflicht übernehmen will.

Mitverschulden des Gastes

Das Landgericht lastete dem Gast jedoch ein hälftiges Mitverschulden (§ 254 BGB) an dem Diebstahl an. Denn dieser habe es geduldet, dass die wertvolle Jacke in einem Garderobenraum abgehängt wurde, von dem er aus früheren Besuchen haben wissen müssen, dass er bis dahin unbewacht und vom Gastraum nicht einsehbar war.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.11.2013
Quelle: Landgericht Hamburg, ra-online (zt/NJW-RR 1986, 829/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Gaststättenrecht | Schadensersatzrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 1986, Seite: 829
NJW-RR 1986, 829

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 17145 Dokument-Nr. 17145

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil17145

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?