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Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 04.11.2014
- 17 Sa 637/14 -
Kündigung einer Bankangestellten wegen Verfügung über das Sparbuch der Mutter per Generalvollmacht unwirksam
Abmahnung zur Sanktionierung der Pflichtverletzung ausreichend
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat entschieden, dass die Kündigung einer Bankangestellten, die über eine Generalvollmacht für das Sparbuch ihrer Mutter trotz anders lautender Geschäftsanweisungen Geldgeschäfte zu ihren eigenen Gunsten vorgenommen hatte, unwirksam ist. Das Verhalten stelle nach Auffassung des Gerichts zwar eine Pflichtverletzung dar. Die Bank hätte dieser Pflichtverletzung aber durch eine Abmahnung ausreichend entgegentreten können.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls war seit dem Jahr 2008 bei dem beklagten Geldinstitut beschäftigt und Vorgesetzte von drei und später zwei Teams. Sie verfügte über eine
LAG: Arbeitsverhältnis wurde durch ausgesprochene Kündigungen nicht wirksam aufgelöst
Ebenso wie das Arbeitsgericht Solingen hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die daraufhin von der Beklagten - fristlos und hilfsweise fristgerecht - ausgesprochenen Kündigungen nicht aufgelöst worden ist. Unstreitig hatte die Klägerin im Verhältnis zu ihrer Mutter die Verfügungen berechtigt vorgenommen. Gleichwohl lag in ihrem Verhalten eine erhebliche
Abmahnung hätte voraussichtlich zu Verhaltensänderung der Klägerin führen können
Die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.11.2014
Quelle: Landesarbeitsgericht Düsseldorf/ra-online
- Arbeitsgericht Solingen, Urteil vom 02.05.2014
[Aktenzeichen: 4 Ca 142/14 lev]
- Kündigung einer seit 26 Jahren beschäftigten Bankangestellten wegen Übersehens eines Fehlers des Arbeitskollegen unzulässig
(Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 07.02.2013
[Aktenzeichen: 9 Sa 1315/12]) - Außerordentliche Kündigung einer Bankangestellten wegen Vertrauensverlust zulässig
(Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 26.01.2007
[Aktenzeichen: 3 Sa 1501/05])
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Dokument-Nr. 19113
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