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Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 06.04.2006
L 1 KR 152/05 -

Kleine Brüste sind keine Krankheit - keine Kostenübernahme der Krankenkasse für Brustvergrößerung

Krankenversicherung muss für Brustvergrößerung nur aufkommen, wenn körperliche Fehlfunktion oder Entstellung vorliegt

Eine kleine weibliche Brust, die gesund ist und nicht entstellend wirkt, kann nicht auf Kosten der Versichertengemeinschaft vergrößert werden. Dies gilt auch, wenn eine Frau ihre erheblichen psychischen Probleme auf eine als zu klein empfundene Brust zurückführt. Das entschied der 1. Senat des Hessischen Landessozialgerichts und bestätigte damit eine Entscheidung der Vorinstanz in Gießen.

Im vorliegenden Fall hatte eine heute 38jährige Frau aus Wetzlar nach dem Abstillen ihrer Tochter eine deutlich kleinere Brust und, damit einhergehend, erhebliche psychische Probleme bekommen. Der Versuch, diesen Problemen durch Psychotherapien zu begegnen, war gescheitert. Deshalb forderte die Frau von ihrer Krankenkasse die Übernahme der Kosten für einen Brustaufbau. Die DAK wies den Antrag ab, da es sich um eine kosmetische Korrektur und nicht um die Behandlung einer Krankheit handele.

Das Landessozialgericht gab jetzt der Krankenversicherung recht. Eine Krankheit liege nur dann vor, wenn entweder Körperfunktionen beeinträchtigt seien oder eine anatomische Abweichung von der Norm entstellend wirke. Für den Begriff der "Entstellung" sei aber nicht das subjektive Empfinden maßgebend. Vielmehr gebe die höchstricherliche Rechtsprechung klare Anhaltspunkte für eine Definition: Danach mache eine Entstellung es dem Betroffenen schwer oder unmöglich, sich frei und unbefangen unter seinen Mitmenschen zu bewegen, weil er ständig alle Blicke auf sich zieht und zum Objekt der Neugierde wird.

Eine solche schwere sichtbare Entstellung liege bei der Klägerin nicht vor. Wenn sie eine Brustoperation für ein geeignetes Mittel zur Überwindung ihrer psychischen Störung halte, liege es in ihrer, nicht jedoch in der Verantwortung der gesetzlichen Krankenkasse, einen solchen Eingriff vornehmen zu lassen und zu finanzieren. Eine Prognose, welche psychischen Wirkungen körperliche Veränderungen nach sich ziehen, sei im übrigen sehr schwierig und grundsätzlich unsicher.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.04.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 23/06 des Hessischen Landessozialgerichts vom 20.04.2006

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Dokument-Nr.: 2247 Dokument-Nr. 2247

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