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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.09.2009
- 3 K 1841/06 -
Adoptionskosten stellen keine außergewöhnlichen Belastungen dar
Gesichtspunkt eines angeblichen Makels der Kinderlosigkeit nicht maßgebend
Adoptionskosten können steuerlich nicht bei den außergewöhnlichen Belastungen geltend gemacht werden. Dies entschied das Finanzgericht Rheinland-Pfalz.
Im Rahmen ihrer Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2002 machten die Kläger für die
Beklagte sieht sich durch ungewollt Kinderlosigkeit gesellschaftlichem Makel ausgesetz
Mit der gegen diese Entscheidung gerichteten Klage machten die Kläger u.a. geltend, ihnen sei bekannt, dass der Bundesfinanzhof die Berücksichtigung von Kosten einer
Keinen sittlich-moralischen Vorwurf gegenüber Kinderlose erkennbar
Die Klage hatte allerdings keinen Erfolg. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, die notwendige, zur Anerkennung von außergewöhnlichen Belastungen führende Zwangsläufigkeit der Aufwendungen sei nicht gegeben. Es gäbe einerseits keine Rechtspflicht,
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.10.2009
Quelle: ra-online, FG Rheinland-Pfalz
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Dokument-Nr. 8675
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