Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 03.12.2015
- VII ZR 100/15 -
BGH: AGB-Regelung zum zweijährigen Verbot des Abwerbens von Kunden der Gesellschaft nach Beendigung eines Handelsvertretervertrags aufgrund Intransparenz unwirksam
Reichweite des Abwerbeverbots muss aus Bestimmung hinreichend klar und verständlich hervorgehen
Eine AGB-Regelung, wonach es einem Vermögensberater für die Dauer von zwei Jahren nach Beendigung des Handelsvertretervertrags verboten ist, der Gesellschaft Kunden abzuwerben, ist wegen Intransparenz unwirksam. Denn aus der Bestimmung lässt sich nicht die Reichweite des Abwerbeverbots hinreichend klar und verständlich entnehmen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im September 2011 schied ein Vermögensberater aus einer Firma aus. In diesem Zusammenhang wurde unter anderem durch eine AGB-Regelung vereinbart, dass der Vermögensberater sich verpflichtet, "es für die Dauer von zwei Jahren nach Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses zu unterlassen, der Gesellschaft Kunden abzuwerben". Nachdem die Firma erfuhr, dass der Vermögensberater im Zeitraum 2012/2013 versucht hatte, vier Kunden, die mit Produktpartner der Firma Versicherungsverträge abgeschlossen hatten, zur Kündigung oder Änderung der Verträge zu bewegen, machte sie wegen der Verletzung des Abwerbeverbots klageweise Ansprüche gegen den Vermögensberater geltend.
Landgericht und Oberlandesgericht wiesen Klage ab
Sowohl das Landgericht Mosbach als auch das Oberlandesgericht Karlsruhe wiesen die Klage ab. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts sei das
Bundesgerichtshof verneint ebenfalls Ansprüche wegen Verletzung des Wettbewerbsverbots
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision der Klägerin zurück. Ihr stehen keine Ansprüche wegen der Verletzung des Wettbewerbsverbots zu, da die entsprechende Bestimmung wegen des Verstoßes gegen das
Verstoß gegen Transparenzgebot aufgrund unklarer Reichweite des Abwerbeverbots
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs liege ein Verstoß gegen das
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.11.2017
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Mosbach, Urteil vom 08.08.2014
[Aktenzeichen: 3 O 13/13] - Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 17.04.2015
[Aktenzeichen: 15 U 89/14]
Jahrgang: 2016, Seite: 84 BB 2016, 84 | Zeitschrift: Der Betrieb (DB)
Jahrgang: 2016, Seite: 824 DB 2016, 824 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2016, Seite: 98 MDR 2016, 98 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2016, Seite: 401 NJW 2016, 401 | Neue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht (NZG)
Jahrgang: 2016, Seite: 240 NZG 2016, 240 | Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR)
Jahrgang: 2016, Seite: 459 VersR 2016, 459 | Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (ZIP)
Jahrgang: 2016, Seite: 676 ZIP 2016, 676
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 25187
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil25187
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.