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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.04.2012
II ZR 229/10 -

Millionenklage gegen France Telekom rechtskräftig abgewiesen

BGH verneint Anspruch zweier Aktionärinnen der freenet AG auf Schadensersatz

Zwei Aktionäre der freenet AG (frühere MobilCom AG) waren mit Ihrer Schadensersatzklage gegen die France Telecom im Zusammenhang mit dem Erwerb von UMTS-Lizenzen erfolglos. Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht verneinte einen Anspruch auf Schadensersatz bereits im August 2000. Die von den Klägerinnen eingereichte Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom Bundesgerichtshof zurückgewiesen. Die Schadensersatzklage ist damit rechtskräftig abgewiesen.

Anlässlich der bevorstehenden Versteigerung von UMTS-Lizenzen durch die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post im Jahr 2000 begründeten die MobilCom AG und die France Telecom SA eine Zusammenarbeit mit einem Kooperationsrahmenvertrag. Dieser Vertrag regelte die generelle Zusammenarbeit der Vertragspartner MobilCom, France Telecom und des damaligen Mehrheitsgesellschafters und Vorstandsvorsitzenden von MobilCom Gerhard Schmid. Nach Ersteigerung einer UMTS-Lizenz kam es in der Folgezeit zu Unstimmigkeiten zwischen den Geschäftspartnern. France Telecom kündigte den Kooperationsvertrag und beendete in der Folgezeit die finanzielle Unterstützung von MobilCom, der daraufhin die Insolvenz drohte. Die damalige Bundesregierung schaltete sich in die Verhandlungen zur Rettung der MobilCom AG ein. Nach einer Vergleichsvereinbarung zwischen den Geschäftspartnern stieg MobilCom aus dem UMTS-Geschäft aus und France Telecom übernahm sämtliche Verbindlichkeiten der MobilCom aus dem UMTS-Geschäft.

Aktionärinnen verlangen mehr als 5,3 Milliarden Euro Schadensersatz

Die beiden Klägerinnen, die Aktionäre der freenet AG (frühere MobilCom AG) sind, verlangten zunächst von der France Telecom Schadensersatz über mehr als 5,3 Milliarden Euro. Nachdem das Landgericht Kiel im Jahr 2009 die Klage abgewiesen hatte, verlangten die beiden Klägerinnen vor dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht nur noch die Zahlung von einer Million Euro Schadensersatz an die freenet AG. Zur Begründung führten sie aus, dass die France Telecom auf die MobilCom nach dem Kooperationsvertrag aus dem Jahr 2000 einen beherrschenden Einfluss gehabt und die MobilCom so zu wirtschaftlich nachteiligen Entscheidungen bewegt habe.

OLG verneint beherrschenden Einfluss der France Telecom auf die MobilCom AG

Der Bankensenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts hatte mit Urteil von Oktober 2010 den Kooperationsrahmenvertrag nicht als einen Beherrschungsvertrag angesehen und auch einen faktischen beherrschenden Einfluss der France Telecom auf die MobilCom AG verneint. Die Schadensersatzklage wurde abgewiesen und ein Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen.

BGH weist Nichtzulassungsbeschwerde zurück

Beim Bundesgericht haben die beiden Klägerinnen die Zulassung des Rechtsmittels beantragt (sogenannte Nichtzulassungsbeschwerde). Der Bundesgerichtshof hat die Beschwerde der Klägerinnen zurückgewiesen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.06.2012
Quelle: Oberlandesgericht Schleswig-Holstein/ra-online

Vorinstanz:
  • Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 28.10.2010
    [Aktenzeichen: 5 U 55/09]
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