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Bundesgerichtshof, Urteil vom 03.03.2008
II ZR 124/06 -

UMTS-Lizenzen: BGH bestätigt Abweisung einer Aktionärsklage gegen die Bundesrepublik auf Schadensersatz an die Telekom

Der Bundesgerichtshof hatte in der Revisionsinstanz über die Teilklage eines Aktionärs der Deutschen Telekom AG (im Folgenden: Telekom) wegen ihres Erwerbs von UMTS-Lizenzen bei der in Deutschland im Jahr 2000 durchgeführten Versteigerung gegen die beklagte Bundesrepublik Deutschland als damals herrschendes Unternehmen auf Zahlung von Schadensersatz von 50.000,00 € an die Telekom zu befinden.

I. Die Telekom rechnete sich - wie die meisten führenden europäischen Telekommunikationsunternehmen - um die Jahrtausendwende von der UMTS-Technologie große Chancen zur Erschließung neuer Umsatz- und Gewinnquellen sowie zur Vergrößerung der Marktabdeckung aus und entschloss sich deshalb dazu, auf allen für sie wichtigen europäischen Märkten UMTS-Lizenzen zu erwerben. Dementsprechend ersteigerte sie u. a. bei der UMTS-Versteigerung in Großbritannien eine solche Lizenz für ca. 6,7 Mrd. €.

In Deutschland führte die Beklagte, die seinerzeit aufgrund einer - teils mittelbaren - Mehrheitsbeteiligung von insgesamt 59 % die Telekom beherrschte, im August 2000 eine Versteigerung von UMTS-Lizenzen durch; in deren Verlauf erwarb ein - damals als DeTeMobil Deutsche Telekom Mobilnet GmbH (nachfolgend: DeTeMobil) firmierendes - Tochterunternehmen der Telekom zwei Lizenzpakete gegen Zahlung von insgesamt rund 8,5 Mrd. €. Neben der DeTeMobil ersteigerten fünf weitere, damals in Deutschland marktführende Telekommunikationsunternehmen (Vodafone, E-Plus, O2, Mobilcom und Quam) Lizenzen zu entsprechenden Preisen. Vom Versuch des Erwerbs eines dritten Lizenzpakets nahm die DeTeMobil im weiteren Verlauf des Bieterwettstreits Abstand.

Der Kläger hat seine Schadensersatzklage im Wesentlichen darauf gestützt, dass die Beklagte als herrschendes Unternehmen die von ihr abhängige Telekom zur Teilnahme an einem für sie nachteiligen Bieterwettstreit i. S. der §§ 311 Abs. 1, 317 AktG "veranlasst" habe, an dessen Ende die Telekom über ihre Tochtergesellschaft für den Erwerb der UMTS-Lizenzen unangemessen hohe Versteigerungsentgelte zu entrichten gehabt habe.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision zugelassen.

II. Der Bundesgerichtshof hat - in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Gerichten - eine Schadensersatzpflicht der Beklagten gegenüber der von ihr beherrschten Telekom schon deshalb verneint, weil zu ihren Gunsten der Haftungsausschluss nach § 317 Abs. 2 AktG eingreift. Danach ist die Ersatzpflicht der Bundesrepublik als herrschenden Unternehmens ausgeschlossen, weil ein ordentlicher und gewissenhafter Vorstand der Telekom auch im Falle ihrer Unabhängigkeit von der beklagten Bundesrepublik die Lizenzen zu denselben Konditionen erworben hätte und insofern ein etwaiger Nachteil in Gestalt eines überhöhten Erwerbspreises für die UMTS-Lizenzen keine Folge der Abhängigkeit gewesen wäre - was nach dem Gesetz die Voraussetzung für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch wäre.

Bei der - auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Vornahme des Rechtsgeschäfts im Jahr 2000 bezogenen - Beurteilung der Frage der Einhaltung der Sorgfaltspflicht gemäß § 93 Abs. 1 Satz 1 AktG ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung dem Leitungsorgan im Rahmen der Führung der Geschäfte grundsätzlich ein weiter Handlungsspielraum zuzubilligen, ohne den eine unternehmerische Tätigkeit schlichtweg nicht denkbar ist. Die Einhaltung dieses pflichtgemäßen unternehmerischen Ermessens durch den Vorstand einer als unabhängig gedachten Telekom bei der Ersteigerung der beiden UMTS-Lizenzen hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt.

Danach entsprach im maßgeblichen Zeitpunkt der Durchführung der Versteigerung allein die erfolgreiche Teilnahme an der Versteigerung der wirtschaftlichen Vernunft. Zwar waren die seitens der Telekom aufgewandten Kosten "exorbitant", jedoch versprach man sich damals allgemein von dem Lizenzerwerb "enorme wirtschaftliche Chancen". UMTS wurde seinerzeit als der "Kulminationspunkt für die Wachstumschancen der gesamten Branche" angesehen, was zu einer sehr hohen - von den finanzierenden Banken gestützten - Preisbereitschaft bei allen Interessenten führte. Insbesondere war die Kapitalmarktbewertung von Telekom und T-Mobile 1999/2000 nach allgemeiner Auffassung maßgeblich vom Erwerb der UMTS-Lizenzen abhängig. Deshalb sah das Unternehmenskonzept der Telekom bereits vor der Versteigerung in Deutschland den möglichst europaweiten Einstieg in den UMTS-Markt vor; es war mit dem Erwerb entsprechender Lizenzen u.a. schon in Großbritannien zu ähnlich hohen Preisen umgesetzt worden. Die Telekom und die anderen Marktführer gingen zudem davon aus, dass zu viele Wettbewerber auf dem Telekommunikationsmarkt vorhanden waren. Sie wollten daher den Markteintritt von neuen Telekommunikationsunternehmen ohne eigenes Mobilfunknetz verhindern, die nur mit Hilfe der UMTS-Technologie ein eigenes Netz hätten aufbauen können. Deshalb rechtfertigte aus damaliger Sicht auch die Verdrängung eines Mitbewerbers ein erhöhtes Angebot von vielen Milliarden DM.

Dass der von der Telekom letztlich gezahlte Preis dem damaligen "Marktpreis" entsprach - und nicht etwa ein von der Beklagten veranlasstes "nachteiliges Sonderopfer" darstellte -, wird maßgeblich dadurch bestätigt, dass die Geschäftsleiter der anderen führenden Telekommunikationsunternehmen wie Vodafone, O 2, E-Plus, Mobil-Com und Quam, die gesellschaftsrechtlich nicht von der Beklagten abhängig waren, ebenfalls an der Versteigerung teilnahmen und entsprechende UMTS-Lizenzen zu vergleichbaren Preisen erwarben.

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der Leitsatz

AktG §§ 17 Abs. 1, 311 Abs. 1, § 317 Abs. 1 und 2

a) Die §§ 311, 317 AktG finden grundsätzlich auch dann Anwendung, wenn eine Gebietskörperschaft oder ein anderer öffentlichrechtlicher Rechtsträger (hier: die Bundesrepublik Deutschland) herrschendes Unternehmen i.S. von § 17 Abs. 1 AktG ist.

b) Nach § 317 Abs. 2 AktG haftet ein faktisch herrschendes Unternehmen selbst bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 317 Abs. 1 AktG der abhängigen Gesellschaft dann nicht, wenn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einer - im Sinne des § 17 Abs. 1 AktG - nicht abhängigen Gesellschaft unter sonst gleichen Bedingungen das Rechtsgeschäft ebenso vorgenommen hätte, wie tatsächlich bei Abhängigkeit geschehen (vgl. BGHZ 141, 79, 88); ein etwaiger Nachteil der abhängigen Gesellschaft wäre insofern keine Folge der Abhängigkeit.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.03.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 40/08 des BGH vom 03.03.2008

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