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Mittwoch, 24. April 2024

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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Werbung für Schwangerschaftsabbruch“ veröffentlicht wurden

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10.05.2023
- 2 BvR 390/21 -

Verfassungs­beschwerde gegen das Verbot der Werbung für Schwangerschafts­abbrüche erfolglos

Voraussetzungen für ein ausnahmsweise bestehendes Rechtschutzbedürfnis trotz Erledigung nicht erfüllt

Das Bundes­verfassungs­gericht die Verfassungs­beschwerde einer Gießener Ärztin nicht zur Entscheidung angenommen. Die Beschwerdeführerin wandte sich gegen eine strafrechtliche Verurteilung wegen Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft und gegen die Strafvorschrift des § 219 a Strafgesetzbuch (StGB). Während des laufenden Verfahrens hob der Bundestag die Vorschrift des § 219 a StGB sowie die hierauf beruhenden strafgerichtlichen Verurteilungen mit Gesetz vom 11. Juli 2022 rückwirkend auf. Infolgedessen hat sich das Rechtsschutzziel der Beschwerdeführerin erledigt. Ein trotz Erledigung ausnahmsweise fortbestehendes Rechtsschutz­bedürfnis liegt nicht vor.

Mit Urteil vom 24. November 2017 sprach das Amtsgericht Gießen die Beschwerdeführerin der Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft gemäß § 219 a Abs. 1 StGB schuldig und verurteilte sie zu einer Geldstrafe. Der Beschwerdeführerin, die in ihrer Arztpraxis in Gießen Schwangerschaftsabbrüche vornimmt, wurde zur Last gelegt, eine frei zugängliche Internetseite betrieben zu haben, auf welcher sie Informationen über Schwangerschaftsabbrüche verbreitet habe. Dort habe sie eine Datei zur Verfügung gestellt, in welcher sowohl allgemeine Informationen zum Schwangerschaftsabbruch als auch Hinweise zu den in der Praxis vorgenommenen Methoden enthalten gewesen... Lesen Sie mehr

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 22.12.2020
- 1 Ss 96/20 -

Oberlandesgericht Frankfurt am Main verwirft Revision der Gießener Ärztin wegen Verurteilung wegen Werbung für Schwangerschafts­abbruch

Keine Ausnahmereglung für Angeklagte, da Tatbestand umfänglich erfüllt

Die Verurteilung der Gießener Ärztin wegen Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft ist rechtskräftig. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat die Revision verworfen. Die Homepage der Angeklagten informiere nicht nur darüber, dass Schwangerschafts­abbrüche durchgeführt würden, sondern enthalte auch ausführliche Informationen über das "Wie". Damit könne sich die Angeklagte nicht auf die in § 219 a Abs. 4 StGB geregelte Ausnahme von der Strafbarkeit berufen.

Die Angeklagte betreibt in Gießen eine Arztpraxis. Sie führt dort Schwangerschaftsabbrüche durch. Über ihre Tätigkeit informiert sie auf ihrer Homepage. Im November 2017 ist sie vom Amtsgericht Gießen wegen Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft (§ 219 a StGB) zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Das Landgericht Gießen verwarf ihre Berufung gegen dieses Urteil (Urteil vom... Lesen Sie mehr