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Freitag, 19. April 2024

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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „vertragsärztliche Vergütung“ veröffentlicht wurden

Bundessozialgericht, Urteil vom 30.11.2016
- B 6 KA 38/15 R -

Kein "Streikrecht" für Vertragsärzte

Vertragsärzte haben "Präsenzpflicht" gegenüber ihren Patienten

Vertragsärzte sind nicht berechtigt, ihre Praxis während der Sprechstundenzeiten zu schließen, um an einem "Warnstreik" teilzunehmen. Derartige, gegen gesetzliche Krankenkassen und Kassenärztliche Vereinigungen gerichtete "Kampfmaßnahmen" sind mit der gesetzlichen Konzeption des Vertragsarztrechts unvereinbar. Die entsprechenden vertragsarztrechtlichen Bestimmungen sind auch verfassungsgemäß. Dies hat das Bundessozialgericht entschieden.

Im vorliegenden Verfahren informierte der als Facharzt für Allgemeinmedizin zugelassene Kläger die beklagte Kassenärztliche Vereinigung im Herbst 2012 darüber, dass er zusammen mit fünf anderen Vertragsärzten "das allen Berufsgruppen verfassungsrechtlich zustehende Streikrecht" ausüben und deshalb am 10. Oktober sowie am 21. November 2012 seine Praxis schließen werde.Die Beklagte erteilte dem Kläger einen Verweis als Disziplinarmaßnahme, da er durch die Praxisschließungen seine vertragsärztlichen Pflichten schuldhaft verletzt habe. Das Sozialgericht hat die hiergegen erhobene Klage abgewiesen. Ein Streikrecht als Grund für eine... Lesen Sie mehr

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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11.07.2013
- L 5 KA 5/13 ER KL -

Teilerfolg der gesetzlichen Krankenkassen zur Höhe der vertragsärztlichen Vergütung

Schiedsspruch darf nur hinsichtlich der veränderungsbedingten Erhöhung um 2,6931 % umgesetzt werden

Die gesetzlichen Krankenkassen Sachsen-Anhalts klagen derzeit gegen einen Schiedsspruch des Landesschiedsamts über die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung der ambulanten vertragsärztlichen Leistungen im Jahr 2013. Nach dem Schiedsspruch sollte der Behandlungsbedarf sockelwirksam um 12 %, jeweils 4 % in den Jahren 2013 bis 2015, angehoben werden. Eine Erhöhung um weitere 2,6931 % sollte wegen der Veränderungsrate gegenüber 2012 erfolgen.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte der Antrag der gesetzlichen Krankenkassen auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage teilweise Erfolg. Bis zum Abschluss des Klageverfahrens darf der Schiedsspruch nur hinsichtlich der veränderungsbedingten Erhöhung um 2,6931 % umgesetzt werden. Dieser Wert liege in dem Beurteilungsspielraum des Schiedsamts.Wegen der... Lesen Sie mehr




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