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Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 16.05.2018
- L 5 KR 1365/16 -
Hörbehindertem steht Anspruch auf Kostenübernahme eines Telefonklingelsenders gegen Krankenversicherung zu
Grundbedürfnis von Hörbehinderten nach Kommunikation umfasst passive Erreichbarkeit für Telefonkontakte
Einem Hörbehinderten steht ein Anspruch auf Kostenübernahme für einen Telefonklingelsender gegen die gesetzliche Krankenversicherung zu. Denn das Grundbedürfnis von Hörbehinderten nach Kommunikation umfasst auch die passive Erreichbarkeit von Telefonkontakten. Dies hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Dezember 2014 beantragte ein Mann, der beidseitig hochgradig schwerhörig war, bei seiner gesetzlichen Krankenversicherung unter anderem die Übernahme der Kosten eines Telefonklingelsenders in Höhe von 139 EUR. Ein solcher Sender erkennt das Klingeln des Telefons und sendet ein Funksignal an alle angeschlossenen Empfänger, wie etwa an eine Blitzlampe. Die Krankenversicherung lehnte die Kostenübernahme aber ab. Das Telefonieren gehöre ihrer Ansicht nach nicht zu den Grundbedürfnissen des täglichen Lebens, deren Befriedigung die gesetzliche Krankenversicherung sicherstellen müsse. Die Versicherung verwies... Lesen Sie mehr
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