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Freitag, 26. April 2024

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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Tapetenschäden“ veröffentlicht wurden

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 07.09.2018
- 10 U 8/18 -

Bei Beschädigung von Tapeten durch eingedrungenes Wasser besteht kein Ersatzanspruch gegen anderen Mieter

Geschädigter Mieter durch mietvertragliche Ansprüchen gegen Vermieter ausreichend geschützt

Wird die Tapete in einer Wohnung durch aus der darüber liegenden Wohnung eingedrungenes Wasser beschädigt, so besteht kein Ersatzanspruch gegen den anderen Mieter. Der geschädigte Mieter ist ausreichend durch mietvertragliche Ansprüche gegen den Vermieter geschützt. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Mai 2015 trat Wasser aus dem Leitungssystemen einer Mietwohnung aus, drang in die darunter liegende Wohnung und beschädigte dort Tapeten. Der Mieter der Wohnung behauptete, dass die Mieterin der oberen Wohnung unsachgemäß einen Wasserhahn repariert habe und es dadurch zum unkontrollierten Wasseraustritt kam. Der Mieter klagte daher gegen die Mieterin auf Ersatz der Kosten für eine Neutapezierung in Höhe von ca. 6.500 Euro. Das Landgericht Frankfurt am Main wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Klägers.Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main bestätigte... Lesen Sie mehr

Landgericht Berlin, Urteil vom 13.10.1980
- 61 S 171/80 -

Optische Beanstandungen stellen keine zur Mietminderung berechtigten Mängel dar

Defekte Sprech- und Schließanlage, defekter Stuck und weitere Mängel in der Wohnung berechtigen zu einer Mietminderung von insgesamt 15 %

Bestehen in einer Wohnung lediglich optische Beeinträchtigungen, die den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache nicht beeinflussen, so berechtigt dies nicht zu einer Mietminderung. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall minderten die Beklagten wegen behaupteter Mängel die Miete. Die Klägerin verlangte daraufhin Zahlung des gesamten Mietzinses. Sie meinte, es handelte sich um unerhebliche Mängel.Das Amtsgericht entschied, dass eine Beeinträchtigung des Mietgebrauchs bei folgenden Punkten nicht bestand:Große braune Flecken und Risse an... Lesen Sie mehr