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Samstag, 27. April 2024

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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Spritzschutzbereich“ veröffentlicht wurden

Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 01.07.2020
- 1 L 563/20.KO -

Anti-Atomwaffen-Demonstranten dürfen Versorgungszelte im militärischen Schutzbereich aufstellen

Die Genehmigung einer baulichen Anlage stellt keine Auswirkungen auf Friedlichkeit da

Eine angemeldete und nicht verbotene Versammlung darf vorübergehend Versorgungszelte, Toilettenanlagen und ähnliche Einrichtungen innerhalb eines militärischen Schutzbereichs errichten, sofern die Wirksamkeit der Verteidigungsanlage dadurch nicht in Mitleidenschaft gezogen wird. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz anlässlich einer geplanten sechstägigen Demonstration vor dem Fliegerhorst Büchel.

Im vorliegenden Fall beabsichtigt der Antragsteller, ein eingetragener Verein, unter dem Motto "Atomwaffen ächten - keine neue Aufrüstung - Verbotsvertrag" "für eine Welt ohne Atomwaffen und für den Beitritt Deutschlands zum internationalen Atomwaffenverbotsvertrag" zu demonstrieren.Die Versammlung, die ordnungsgemäß bei der zuständigen Kreisverwaltung Cochem-Zell angemeldet wurde, soll in unmittelbarer Nachbarschaft zum Fliegerhorst Büchel (Verteidigungsanlage "Büchel II") stattfinden. Der Veranstalter plant, vor dem Zaun der Verteidigungsanlage ein großes Versammlungszelt (Grundfläche 5 m x 10 m), ein Infozelt (Grundfläche... Lesen Sie mehr

Amtsgericht Berlin-Lichtenberg, Urteil vom 15.11.2005
- 14 C 384/05 -

Abstellen von Pflanzen und Pflanzentrögen auf Fensteraußenbänken sowie im Spritzschutzbereich unzulässig

Vertragswidriger Gebrauch der Mietsache rechtfertigt Beseitigungs- und Unter­lassungs­anspruch

Stellt ein Wohnungsmieter Pflanzen und Pflanzentröge auf die nicht mitgemieteten Fensteraußenbänke sowie im Spritzschutzbereich des Hauses ab, liegt ein vertragswidriger Gebrauch der Mietsache vor. Dem Vermieter steht daher gemäß § 541 BGB ein Anspruch auf Beseitigung und Unterlassung zu. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Berlin-Lichtenberg hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte die Mieterin einer Erdgeschosswohnung Pflanzen und Pflanzentröge auf die Fensteraußenbänke sowie auf den aus Kieselsteinen bestehenden Spritzschutzbereich des Mehrfamilienhauses gestellt. Die Vermieterin sah darin einen vertragswidrigen Gebrauch und verlangte die Beseitigung der Pflanzen und Pflanzentröge. Da die Mieterin dem nicht nachkam, erhob die Vermieterin Klage.... Lesen Sie mehr



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