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Amtsgericht Ratingen, Urteil vom 21.12.1990
- 8 C 1768/90 -
Beschädigung eines PKW aufgrund sturmbedingten Umfallens eines Toilettenhäuschens
Kenntnis vom Sturm begründet Mitverschulden des PKW-Besitzers
Fällt ein Toilettenhäuschen aufgrund eines Sturms um und beschädigt einen geparkten PKW, so steht dem Fahrzeughalter grundsätzlich ein Schadenersatzanspruch zu. Hat er sein Fahrzeug aber trotz Kenntnis des Sturms neben dem Toilettenhäuschen geparkt, ist ihm ein Mitverschulden anzulasten. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgericht Ratingen hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall parkte eine Autofahrerin ihr Fahrzeug neben einem auf dem Bürgersteig stehenden
Anspruch auf Schadenersatz bestand
Das Amtsgericht Ratingen entschied zu Gunsten der Fahrzeughalterin. Ihr habe nach § 823 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf
Mitverschulden der Fahrzeughalterin
Der Fahrzeughalterin sei jedoch nach Ansicht des Amtsgerichts ein hälftiges
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.05.2014
Quelle: Amtsgericht Ratingen, ra-online (zt/NJW-RR 1991, 741/rb)
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Jahrgang: 1991, Seite: 741 NJW-RR 1991, 741 | Zeitschrift für Schadenrecht (zfs)
Jahrgang: 1991, Seite: 298 zfs 1991, 298
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Dokument-Nr. 18215
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