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Dienstag, 23. April 2024

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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Sammelverbot“ veröffentlicht wurden

Verwaltungsgericht Trier, Beschluss vom 30.08.2021
- 8 L 2530/21.TR -

Sammlungsverbot für Verein zur Förderung des Tier- und Naturschutzes rechtmäßig

Verwaltungsgericht lehnt Eilantrag gegen Sammlungsverbot ab

Die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat mit Beschluss vom 30. August 2021 den Eilantrag eines Tier- und Naturschutzvereins gegen ein Sammlungsverbot abgelehnt.

Der Antragsgegner, die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion, hat in der Vergangenheit gegenüber dem Antragsteller, einem eingetragenen Verein, der sich nach der Vereinssatzung der Förderung des Tier- und Naturschutzes widmet, ein Sammlungsverbot für das Land Rheinland-Pfalz verfügt. Nach erfolglos gebliebenem Widerspruch hat der Antragsteller nunmehr beim Verwaltungsgericht Trier Eilrechtschutz begehrt.Das Gericht hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, das Sammlungsverbot sei nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Überprüfung rechtlich nicht zu beanstanden. Der Antragsteller, der im Internet sowohl zu Spenden... Lesen Sie mehr

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.07.2008
- 7 A 10285/08.OVG, 7 A 10384/08.OVG, 7 B 10618/08.OVG -

Spendensammlung durch Tierschutzverein kann beschränkt werden

Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung rechtfertigt Überwachung

Die Fortsetzung einer Spendensammlung durch einen Tierschutzverein darf von Nachweisen zur Verwendung der eingenommenen Spenden abhängig gemacht werden. Bei fehlender Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung der Sammlung kann auch ein Sammlungsverbot ausgesprochen werden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion in Trier forderte Tierschutzvereine, die im Internet um Fördermitglieder und Spenden werben, zu Auskünften über die Verwendung erhaltener Spenden auf. Wegen Zweifeln an einer ordnungsgemäßen Durchführung der Sammlung wurde gegenüber einem Verein später noch ein Sammlungsverbot verhängt. Die eingelegten Rechtsmittel blieben bereits vor dem... Lesen Sie mehr

Verwaltungsgericht Trier, Beschluss vom 08.01.2008
- 2 L 976/07.TR -

Deutsches Kinderförderwerk e.V. darf keine fördernden Mitglieder mehr werben und keine Spenden mehr sammeln

Verein bietet keine genügende Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung der Sammlungen

Das Deutsche Kinderförderwerk e.V. aus Wetzlar, dem im November 2006 u.a a. verboten wurde, Spenden zu sammeln ist nun mit der gegen dieses Verbot gerichteten Klage auch im Hauptsacheverfahren unterlegen.

Das Verwaltungsgericht Trier hat die Klage des Deutschen Kinderförderwerks e.V gegen ein von der ADD mit Bescheid vom 03. November 2006 ausgesprochenes sofortiges Verbot der Werbung fördernder Mitglieder und der Durchführung von Geldspendensammlungen in Rheinland-Pfalz mit der Begründung, dass der Verein keine genügende Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung der Sammlungen biete, abgewiesen.... Lesen Sie mehr

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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.03.2007
- 7 B 10090/07.OVG -

Deutsches Kinderförderwerk darf kein Geld sammeln

Keine gemeinnützig anerkannte Spendenorganisation

Das in Wetzlar ansässige Deutsche Kinderförderwerk e. V. darf in Rheinland-Pfalz keine Spenden sammeln. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion in Trier hatte gegenüber dem Deutschen Kinderförderwerk, das nach seiner Satzung krebskranken, verletzten oder Not leidenden Kindern hilft, ein Sammlungsverbot ausgesprochen und dessen sofortige Vollziehung angeordnet. Den hiergegen gestellten Eilantrag lehnte das Verwaltungsgericht ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte nun diese Entscheidung.... Lesen Sie mehr

Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 08.01.2007
- 2 L 976/06 -

Sammelverbot für Deutsches Kinderförderungswerk e.V.

Zu hohe Verwaltungs- und Personalkosten

Das Verwaltungsgerichts Trier hat die Rechtmäßigkeit der sammlungsrechtlichen Verbotsverfügung der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) gegen das Deutsche Kinderförderungswerk e. V. bestätigt.

Die Richter teilen die von der ADD vertretene Auffassung, dass keine genügende Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung der Sammlung und die zweckentsprechende, einwandfreie Verwendung des Sammlungsertrages durch den Antrag stellenden Verein gegeben sei.Von dem Sammlungserlös werde deutlich weniger als die Hälfte für satzungsmäßige Zwecke verwendet. Der überwiegende Anteil... Lesen Sie mehr