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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „RBB“ veröffentlicht wurden
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 02.07.2024
- 7 Sa 1125/23 -
Juristische Direktorin des RBB unterliegt mit Kündigungsschutzklage
LAG bestätigt fristlose Kündigung von RBB-Justiziarin
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat in dem Rechtsstreit zwischen der Juristischen Direktorin und dem RBB Rundfunk Berlin-Brandenburg im Berufungsverfahren die Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin teilweise abgeändert.
In dem Dienstvertrag zwischen der Juristischen Direktorin und dem RBB war unter anderem die Zahlung eines monatlichen Übergangsgeldes geregelt. Das Übergangsgeld sollte für den Fall der Nichtverlängerung der auf fünf Jahre befristeten Zusammenarbeit in Höhe der hälftigen vorherigen Vergütung ohne Gegenleistung bis zum Renteneintritt gezahlt werden. Im Falle einer wirksamen fristlosen Kündigung oder einer Ablehnung der Verlängerung seitens der Juristischen Direktorin entfiele das Übergangsgeld. Anlässlich der Übernahme des ARD-Vorsitzes durch den RBB veranlasste die Juristische Direktorin eine Vertragsergänzung, wonach ihr eine monatliche ARD-Zulage... Lesen Sie mehr
Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 08.01.2024
- 60 Ca 1631/23 und WK 60 Ca 3213/23 -
RBB muss Ex-Betriebsdirektor Ruhegeld zahlen
Ruhegeldregelung nicht sittenwidrig
Das Arbeitsgericht Berlin hat der Klage des Produktions- und Betriebsdirektors des rbb im Wesentlichen stattgegeben. Es hat den Arbeitsvertrag nicht im Hinblick auf die darin enthaltene Vereinbarung eines Ruhegeldes für nichtig erachtet. Weiter hat es festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch die außerordentliche Kündigung des rbb beendet worden sei. Es hat den rbb zur Zahlung der vereinbarten Ruhegelder ab September 2023 verurteilt. Damit unterscheidet sich die Entscheidung von den im Wesentlichen klageabweisenden Entscheidungen zweier anderer Kammern des Arbeitsgerichts Berlin betreffend die Kündigungen des Verwaltungsdirektors des rbb und der Juristischen Direktorin des rbb.
In dem auf fünf Jahre befristeten Arbeitsvertrag vereinbarten die Parteien die Zahlung eines Ruhegeldes von monatlich etwa 8.900 EUR ab dem Ende der Befristung bis zum Beginn der Altersrente des Produktions- und Betriebsdirektors.Diese Regelung sei nicht wegen Sittenwidrigkeit nichtig. Auch unter Beachtung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit,... Lesen Sie mehr
Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 20.09.2023
- 22 Ca 13070/22 -
Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Juristischen Direktorin des rbb rechtens
Arbeitsvertrag wegen Vereinbarungen zum nachvertraglichen Ruhegeld "sittenwidrig" und deswegen nichtig
Das Arbeitsgericht Berlin hat die Klage der Juristischen Direktorin des RBB gegen die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses abgewiesen.
Die in Folge der Schlesinger-Affäre durch den Rundfunk Berlin-Brandenburg ausgesprochenen Kündigungen sind nun auch in einem dritten Fall vom Berliner Arbeitsgericht bestätigt worden. Damit bleibt auch die Kündigung der vormaligen Juristischen Direktorin Susann Lange zunächst bestehen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.Der zuletzt abgeschlossene Dienstvertrag... Lesen Sie mehr
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Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 01.09.2023
- 21 Ca 1751/23 -
Arbeitsgericht Berlin erklärt den Dienstvertrag des Ex-RBB Verwaltungsdirektors für sittenwidrig - Grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung
Kein Anspruch auf Ruhegeldzahlungen und Hinterbliebenenversorgung
Das Arbeitsgericht Berlin hat die Klage des Verwaltungsdirektors des RBB in wesentlichen Teilen abgewiesen. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, der zuletzt zwischen den Parteien im Jahr 2018 geschlossene Dienstvertrag sei aufgrund der Regelungen zum nachvertraglichen Ruhegeld sittenwidrig im Sinne des § 138 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und daher nichtig. Daher habe die Beklagte sich mit Schreiben vom 3. Februar 2023 einseitig von dem Vertrag mit dem Kläger lossagen können. Auf die Wirksamkeit der erklärten außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung des Dienstverhältnisses kam es daher streitentscheidend nicht mehr an.
Auf Basis der vertraglichen Regelung sollte dem Kläger nach Ablauf des Vertrages – bereits vor Erreichen des Rentenalters – ein Ruhegeld gezahlt werden, ohne dass der Kläger hierfür eine Leistung hätte erbringen müssen. Das Ruhegeld errechnet sich auf der Grundlage des Vergütungsanspruchs des Klägers in Höhe von zuletzt ca. 20.900 EUR brutto monatlich. Daneben sollte der Kläger... Lesen Sie mehr
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