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Freitag, 29. März 2024

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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Offenbarungsverbot“ veröffentlicht wurden

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.03.2019
- V ZB 53/18 -

BGH zur Eintragung einer auf dem Trans­sexuellen­gesetz beruhenden Namensänderung in das Grundbuch

Ämter müssen neues Grundbuchblatt mit neuem Namen anlegen

Der Bundesgerichtshof hatte darüber zu entscheiden, wie eine Namensänderung nach dem Trans­sexuellen­gesetz (TSG) in das Grundbuch einzutragen ist.

Die Beteiligte des zugrunde liegenden Verfahrens war mit ihren damaligen männlichen Vornamen im Grundbuch als Eigentümer eines Teileigentumsrechts eingetragen. Sie beantragte beim Grundbuchamt Namensberichtigung. Hierzu legte sie den Beschluss eines Amtsgerichts vor, wonach sie als dem weiblichen Geschlecht zugehörig anzusehen ist und künftig den angegebenen weiblichen Vornamen trägt. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle vermerkte im Grundbuch, dass die Eigentümerin nunmehr aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts den weiblichen Vornamen führt. Hiergegen legte die Beteiligte Erinnerung ein und beantragte, mit ihrem neuen Namen unter Bezugnahme... Lesen Sie mehr

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Kammergericht Berlin, Beschluss vom 08.03.2018
- 1 W 439/17 -

Änderung des Vornamens im Grundbuch nach Geschlechts­umwandlung muss mittels Zusatzes "Namensänderung" versehen werden

Ohne Zusatz besteht Unklarheit über Personenidentität

Soll der Vorname eines Eigentümers im Grundbuch nach einer Geschlechts­umwandlung in einen weiblichen Vornamen geändert werden, so muss dies durch den Zusatz "Namensänderung" geschehen. Denn es darf keine Unklarheit über die Personenidentität des Eigentümers bestehen. Dies hat das Kammergericht Berlin entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Eigentümerin einer Immobilie begehrte im Jahr 2017 nach ihrer Geschlechtsumwandlung die Änderung ihres bisherigen männlichen Vornamens in ihren nunmehr weiblichen Vornamen. Der Urkundsbeamte kam dem auch nach. Jedoch fügte er den Zusatz "die Eigentümerin führt nunmehr den Namen ..." hinzu. Die Eigentümerin hielt dies für unzulässig. Durch... Lesen Sie mehr




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