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Dienstag, 23. April 2024

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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Neubaufeuchtigkeit“ veröffentlicht wurden

Landgericht Hannover, Urteil vom 21.05.1974
- 9 S 66/74 -

Keine Mietminderung wegen Neubaufeuchtigkeit

Kein Mangel der Mietsache

Wegen Neubaufeuchtigkeit darf ein Mieter die Miete nicht mindern. Dies hat das Landgericht Hannover entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall war es in der Neubauwohnung des Mieters zu Bildung von Schwitzwasser gekommen. Der Mieter war der Ansicht, dass ein Mietmangel vorliegen würde.Das Landgericht Hannover urteilte, dass in Neubauten Schwitzwasserbildung eine bekannte Erscheinung sei. Ein Mietmangel lasse sich hieraus nicht ableiten. Der Mieter eines Neubaus habe mit Schwitzwasserbildung zu rechnen. Er müsse daher Lüften und ausreichend Heizen.Ebenso entschied das Amtsgericht Langen, Urteil v. 09.06.1982 - 3 C 293/81 -Wegen Neubaufeuchtigkeit darf ein Mieter die Miete nicht mindern. Dies hat das Landgericht Hannover entschieden. Lesen Sie mehr

Amtsgericht Langen, Urteil vom 09.06.1982
- 3 C 293/81 -

Neubaufeuchtigkeit ist kein Mietmangel

Mieter muss lüften und Möbel von der Wand abrücken

Ist die Wohnung in einem Neubau noch etwas feucht, stellt dies keinen Mietmangel dar. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Langen hervor.

In einem Neubau kann es üblicherweise zu Neubaufeuchtigkeit kommen. Daher sei hierin auch kein Mietmangel zu sehen, urteilte das Amtsgericht Langen.Der Mieter müsse die Neubaufeuchtigkeit selbst angehen. Das Gericht führte aus, dass ein Mieter Möbel von den Wänden abrücken solle und lüften müsse. Ist die Wohnung in einem Neubau noch etwas feucht, stellt dies keinen Mietmangel... Lesen Sie mehr