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Verwaltungsgericht Göttingen, Beschluss vom 28.03.2022
- 2 B 55/22 -
Berücksichtigung von Baukindergeld als belastungsmindernd bei Gewährung von Wohngeld in Form des Lastenzuschusses
Art und Weise der Einsetzung des Baukindergelds zur Immobilienfinanzierung unerheblich
Baukindergeld ist bei der Gewährung von Wohngeld in Form des Lastenzuschusses belastungsmindernd zu berücksichtigen. Dabei spielt die Art und Weise der Einsetzung des Baukindergelds zur Immobilienfinanzierung keine Rolle. Dies hat das Verwaltungsgericht Göttingen entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall beanspruchte eine Grundstückseigentümerin im Jahr 2022 vor dem Verwaltungsgericht Göttingen im Rahmen eines Eilverfahrens Wohngeld in Form des Lastenzuschusses. Dabei stellte sich unter anderem die Frage, ob die zuständige Behörde zu Recht das von der Grundstückseigentümerin zukommende Baukindergeld belastungsmindernd berücksichtigen durfte.Das Verwaltungsgericht Göttingen entschied, dass das Baukindergeld bei der Gewährung von Wohngeld in Form des Lastenzuschusses belastungsmindernd zu berücksichtigen sei. Denn das Baukindergeld diene unmittelbar dem Zweck, die mit dem Erwerb eines gebrauchten... Lesen Sie mehr
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