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Mittwoch, 24. April 2024

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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Garagenvertrag“ veröffentlicht wurden

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 27.05.2010
- 10 K 915/10 -

Verlust eines Pakets aufgrund unzulässiger Ablage vor Wohnhaus begründet Schadens­ersatz­pflicht des Paketzustellers

Ablage an unsicheren Ort nur bei schriftlicher Vereinbarung mit Empfänger

Kommt es zu einem Paketverlust, weil der Paketzusteller ohne entsprechende schriftliche Vereinbarung mit dem Empfänger das Paket vor dem Wohnhaus ablegt, ist der verbeamtete Paketzusteller nach § 7 Abs. 2 des Post­personal­rechts­gesetzes (PostPersRG) in Verbindung mit § 75 Abs. 1 des Bundes­beamten­gesetzes (BBG) schadens­ersatz­pflichtig. Denn ein solches Verhalten stellt eine grob fahrlässige Pflichtverletzung dar. Dies hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Dezember 2007 legte ein verbeamteter Paketzusteller ein Paket vor dem Wohnhaus der Empfängerin ab, weil er diese dort nicht antraf. Er ging dabei davon aus, dass mit der Empfängerin ein sogenannter Garagenvertrag bestehe, wonach die Zustellung an einer zuvor mit dem Empfänger vereinbarten Ablagestelle vorgenommen werden könne. Tatsächlich bestand ein solcher Vertrag nicht. Da das Pakt verloren ging, musste das Postunternehmen der Empfängerin ein Schadensersatz in Höhe von 34,37 EUR zahlen. Diese Kosten verlangte das Unternehmen mit Bescheid vom Oktober 2009 vom Paketzusteller zurück. Nach erfolglosem... Lesen Sie mehr

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.10.2016
- 2 Sa 47/16 -

Paketzusteller haftet für Paketverlust aufgrund unzulässiger Ablage des Pakets auf Holzstapel

Ablage von Paketen nur bei schriftlichem Ablagevertrag mit Empfänger

Ein Paketzusteller haftet für den Verlust des Pakets, wenn er es trotz Fehlens eines schriftlichen Ablagevertrags mit dem Empfänger auf einen Holzstapel ablegt. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Paketzusteller mit dem Empfänger mündlich die Ablage auf dem Holzstapel vereinbart hat. Dies geht aus einer Entscheidung des Landes­arbeits­gerichts Rheinland-Pfalz hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im November 2013 kam es zum nicht mehr aufklärbaren Verlust zweier Pakete. Die Pakete enthielten jeweils ein Smartphone Galaxy S 4 zum Gesamtwert von 835,05 EUR. Hintergrund des Verlustes war, dass der Paketzusteller die Pakete auf einem auf dem Grundstück des Empfängers befindlichen Holzstapel in einem Holzverschlag ohne Tür ungesichert... Lesen Sie mehr