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Verfassungsgerichtshof Berlin, Urteil vom 22.11.2005
- VerfGH 217/04 -
Unterlassen der Finanzplanung für die Jahre 2004 bis 2008 ist verfassungswidrig
Es war verfassungswidrig, dass es der Senat im Jahre 2004 unterließ, dem Abgeordnetenhaus von Berlin eine Finanzplanung für die Jahre 2004 bis 2008 vorzulegen. Dass dem Parlament im Jahre 2004 kein Entwurf eines Haushaltsgesetzes für das Jahr 2005 vorzulegen war, weil das Abgeordnetenhaus für die Jahre 2004 und 2005 bereits einen Doppelhaushalt verabschiedet hatte, ist unerheblich.
Art. 86 Abs. 3 Satz 2 der Verfassung von Berlin - VvB -, wonach der Finanzplan dem Abgeordnetenhaus spätestens im Zusammenhang mit dem Entwurf des Haushaltsgesetzes für das nächste Haushaltsjahr vorzulegen ist, verpflichtet den Senat von Berlin, dem Abgeordnetenhaus in jedem Haushaltsjahr einen der Entwicklung angepassten und fortgeführten Finanzplan vorzulegen.Die Pflicht zur jährlichen Vorlage besteht auch dann, wenn es wegen eines für das laufende und das nächste Haushaltjahr aufgestellten und verabschiedeten Doppelhaushalts im laufenden Haushaltsjahr nicht der Vorlage des Entwurfs eines Haushaltsgesetzes für das nächste Haushaltsjahr... Lesen Sie mehr
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