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Freitag, 19. April 2024

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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Fensteraußenbänke“ veröffentlicht wurden

Amtsgericht Berlin-Lichtenberg, Urteil vom 15.11.2005
- 14 C 384/05 -

Abstellen von Pflanzen und Pflanzentrögen auf Fensteraußenbänken sowie im Spritzschutzbereich unzulässig

Vertragswidriger Gebrauch der Mietsache rechtfertigt Beseitigungs- und Unter­lassungs­anspruch

Stellt ein Wohnungsmieter Pflanzen und Pflanzentröge auf die nicht mitgemieteten Fensteraußenbänke sowie im Spritzschutzbereich des Hauses ab, liegt ein vertragswidriger Gebrauch der Mietsache vor. Dem Vermieter steht daher gemäß § 541 BGB ein Anspruch auf Beseitigung und Unterlassung zu. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Berlin-Lichtenberg hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte die Mieterin einer Erdgeschosswohnung Pflanzen und Pflanzentröge auf die Fensteraußenbänke sowie auf den aus Kieselsteinen bestehenden Spritzschutzbereich des Mehrfamilienhauses gestellt. Die Vermieterin sah darin einen vertragswidrigen Gebrauch und verlangte die Beseitigung der Pflanzen und Pflanzentröge. Da die Mieterin dem nicht nachkam, erhob die Vermieterin Klage.Das Amtsgericht Berlin-Lichtenberg entschied zu Gunsten der Vermieterin. Ihr stehe nach § 541 BGB ein Anspruch auf Beseitigung der Pflanzen und Pflanzentröge zu. Zudem könne sie gemäß § 541 BGB verlangen,... Lesen Sie mehr




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